Außerdem machte sie geltend, auf Grund der mit der Anlage verbundenen Gesundheitsgefährdung sei ihre Wohnung weniger Wert. Sie begehrte daher eine Mietzinsminderung.
Nach einem langwierigen Rechtsstreit, der sich vom Handelsgericht über das Landesgericht für Zivilrechtssachen bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) zog, scheiterte die Klage im vergangenen August endgültig. Der OGH hält im erst jetzt bekannt gewordenen Urteil 1 Ob 146/05k fest, es könne kein Kausalzusammenhang zwischen der Sendeanlage und der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung festgestellt werden.
Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage war laut Urteil ebenfalls nicht feststellbar. Der Frau sei es nicht gelungen, die angeblich mangelnde Brauchbarkeit ihrer Wohnung nachzuweisen. Allein die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stelle noch keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige, so der OGH.
Service: – Die Entscheidung ist unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.