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Handy-Verbot am Steuer: Zahlreiche Schlupflöcher

Seit fünf Jahren ist es in Österreich verboten, beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit dem Handy ohne Freisprechanlage zu telefonieren - allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen - Gefahr im Straßenverkehr.

. Nicht genug damit, dass nach einer ARBÖ-Umfrage 55 Prozent der Autofahrer dieses Verbot ignorieren, tun sich den Angaben des Autofahrerclubs auch rechtliche Schlupflöcher auf.


„Nach geltender Rechtslage dürfen zum Beispiel Fiaker, Radler oder Lenker von Straßenputzmaschinen ohne Freisprechanlage telefonieren. Diese rechtlichen Lücken müssen geschlossen werden. Sicherheit ist unteilbar“, argumentierte ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger am Donnerstag in einer Aussendung.


Der Paragraph 102 Abs. 3 Kraftfahrzeuggesetz (KFG) verbietet Lenkern von Kraftfahrzeugen, während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Betroffen davon sind vor allem Fahrer von Pkw, Kombis, Lkw, Bussen, Motorräder, Mopeds, Wohnmobilen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen.

Zahlreiche Ausnahmen


Von diesem Verbot ausgenommen sind den Angaben zufolge dagegen alle Kraftfahrzeuge, die – von ihrer Bauart her – nicht schneller als zehn Kilometer pro Stunde fahren können: etwa Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge, mit denen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert, auf ganz kurzen Strecken benützt oder auf Baustellen gefahren wird.


Ausgenommen seien auch „Rallye“-Fahrer bzw. „Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden“. Keine Freisprechanlage brauchen Heeresfahrzeuge, die für ihre Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet sind.


Vom generellen Handy-Verbot nicht betroffen sind laut ARBÖ auch Radler, Fiakerführer oder Scooterfahrer. Für diese Gruppe gelte allerdings die Grundsatzbestimmung des § 58 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), die normiere, dass ein Fahrzeug nur jemand lenken darf, der sich in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befindet, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Es sei daher das Telefonieren beim Lenken anderer Fahrzeuge dann verboten, wenn dabei das Fahrzeug nicht sicher beherrscht werden kann.


Redaktion: Elisabeth Skoda

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