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Handelsöffnung, Masken in Öffis: Was Sie ab heute beachten müssen

Die kleinen Geschäfte und Baumärkte starten heute wieder. In den "Öffis" gilt Maskenpflicht.
Die kleinen Geschäfte und Baumärkte starten heute wieder. In den "Öffis" gilt Maskenpflicht. ©Stiplovsek/WiGe Götzis/APA
Am Dienstag treten die neuen Verordnungen in Kraft. Darin wird unter anderem das langsame Hochfahren des Handels, die Maskenpflicht in den "Öffis" und die Ausgangsbeschränkungen geregelt.
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Bei den ganzen verschiedenen Anweisungen der Regierung kann man schon mal durcheinander geraten, hier die neuen Verordnungen der Regierung:

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Neuerungen im Handel

Wer darf denn ab 14. April wieder öffnen?

Es dürfen (mit Distanzvorschrift und Masken) ab 14. April Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 m2 wieder aufsperren. Die Öffnungszeit bleibt (für alle) mit 7.40 bis 19.00 Uhr beschränkt, Einkaufszentren bleiben zu.

Denn für letztere gilt die Regelung, dass "der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird". Die nachträgliche Verkleinerung von Läden, um aufsperren zu können, wird unterbunden.

Waschstraßen öffnen wieder

Als "sonstige Betriebsstätten des Handels" (die nun bis 400 m2 wieder öffnen dürfen) gelten alle Betriebstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.

Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bereits definierten 21 Ausnahmen - vom Lebensmittelladen bis zur Trafik - kommen noch zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag nach Ostern auch "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte" sowie "Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen". Außerdem werden die (von Anfang an ausgenommenen) Tankstellen um "angeschlossene Waschstraßen" und die KFZ- um die "Fahrradwerkstätten" erweitert.

Schutzmaßnahmen im Handel sind einzuhalten

Für alle geöffneten Handels-Betriebsstätten schreibt die Verordnung explizit Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus vor: Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen; ausgenommen nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Und sie müssen zumindest den Ein-Meter-Abstand einhalten.

Extra-Regel für sonstige Betriebsstätten

Für die ab nächster Woche neu dazukommenden "sonstigen Betriebsstätten" gibt es noch eine extra Regel: Sie müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden im Laden sind, dass jedem von ihnen 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Und: "Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten."

Geltungsdauer bis 30. April

Die Geltungsdauer der Verordnung wird von 13. auf 30. April verlängert. Somit ist (zumindest) bis Ende April "das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt" (ausgenommen die oben dargestellten Bereiche) - und ebenso "das Betreten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes" wie auch von "Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung", mit nur kleinen Ausnahmen.

Wirtschaftsministerin zu den Öffnungen

Wer muss wo Masken tragen?

Sicherheitsabstand in Öffis

Aktuell müssen Mund-Nasen-Masken nur beim Einkauf in Supermärkten getragen werden. Ab Dienstag nach Ostern müssen sie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und generell beim Einkauf getragen werden. Alternativ kann auch ein Schal oder eine andere "Barriere gegen Tröpfcheninfektion" über Mund und Nase gezogen werden. Ausgenommen sind nur Kinder bis 6. Zudem ist auch in Öffis ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen einzuhalten.

APA

Regelung für Fahrgemeinschaften und den Arbeitsplatz

Neu dazu kommt nun auch eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und ein Meter Abstand zulässig. Auch in Taxis gilt die Maskenpflicht. Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sofern die Schutzmasken nicht (wie im Handel) ohnehin vorgeschrieben sind.

Hochzeiten und Beerdigungen

Und schließlich legt die Verordnung auch fest, dass als "notwendiges Grundbedürfnis" auch Hochzeiten (und wie bisher schon Begräbnisse) gelten und daher eine Ausnahme vom allgemeinen Ausgangsverbot rechtfertigen. Beides aber nur im "engen Familiären Kreis".

Betreten öffentlicher Orte weiterhin verboten

Apropos: Das "Betreten öffentlicher Orte" bleibt weiterhin verboten. Zu den fünf Ausnahmen (Notfall, Betreuung und Hilfe, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Arbeit und der Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern) kommt nun aber eine weitere dazu: Nämlich das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen.

Fahrplan bis zum Sommer

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(APA)

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