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ÖH-Wahlrecht laut VfGH rechtens

Das Verfassungsgericht hat das von der ÖVP-FPÖ-Koalition beschlossene Hochschülerschafts-Wahlrecht in den wesentlichen Punkten als verfassungs-konform bestätigt.

Laut dem am Donnerstag zugestellten Erkenntnis ist nur ein Detail verfassungswidrig: Die Bestimmungen über die „Wahlgemeinschaft“ von Kleinst-Universitäten bzw. -Akademien mit weniger als 1.000 Studenten sind dem VfGH nicht präzise genug. Da deshalb aber der gesamte Paragraf über die Wahlgemeinschaft aufgehoben wurde, würden ohne Reparatur rund 10.000 Studenten keinen Einfluss auf die Bundesvertretung, das österreichweite Studentenparlament, nehmen dürfen.

SPÖ- und Grün-Abgeordnete – an der Spitze die Wissenschaftssprecher Josef Broukal (S) und Kurt Grünewald (G) – hatten das 2005 erstmals angewandte ÖH-Wahlrecht mit einem Drittelantrag vor den VfGH gebracht. Sie hielten für verfassungswidrig, dass die Bundesvertretung nicht mehr direkt von den Studierenden gewählt wird, sondern die Mandatare von den Universitätsvertretungen gemäß der Mandatsstärke der Fraktionen entsandt werden. Außerdem seien die Stimmen nicht mehr gleich viel wert, weil kleinere Universitäten überdurchschnittlich viele Mandate besetzen dürften. So durfte etwa die Universität Klagenfurt mit rund 7.200 Studenten ebenso nur einen Mandatar entsende wie die Pädagogische Akademie (Pädak) des Bundes Salzburg mit rund 1.100 Studenten.

Der VfGH trat in dem Erkenntnis nun beiden Argumenten entgegen. Eine indirekte Bestellung verstoße weder gegen das demokratische Prinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe in der Frage, wie Selbstverwaltungsorgane demokratisch legitimiert werden, einen „weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum“. Dass die neuen Bestimmungen im Einzelnen zu beträchtlichen Abweichungen von einer exakt proportionalen Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung führen können, räumt der VfGH ein. Dies sei aber auch darauf zurückzuführen, dass laut dem Gesetz Bildungseinrichtungen mit mehr als 1.000 Studierenden mindestens ein Mandat zusteht. Der Hintergrund, dass möglichst viele Unis in der Bundesvertretung vertreten sein sollen, rechtfertige aber die Abweichungen, meinen die Verfassungsrichter.

Auch die Wahlgemeinschaft selbst ist nicht verfassungswidrig. Hier geht es darum, dass Kleinst-Universitäten bzw. kleine Pädaks mit weniger als 1.000 Studenten eine Wahlgemeinschaft bilden und diese dann Mitglieder in die Bundesvertretung entsenden kann. Das Gesetz enthält aber keine Regeln, wie diese Entsendung zu erfolgen hat – etwa durch Wahl (nach einem bestimmten Wahlrecht) oder per Akklamation. Deshalb hob der VfGH die Bestimmungen auf.

SPÖ, Grüne und ÖH wollen trotz des Erkenntnisses wieder zurück zur Direktwahl der Bundesvertretung, die derzeit – wie vor der Wahlrechtsänderung – von einer grün-roten Koalition geführt wird.

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