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Großer Lauschangriff teilweise verfassungswidrig

Abhören: Nur bei schweren Straftaten erlaubt
Abhören: Nur bei schweren Straftaten erlaubt
Der „Große Lauschangriff" in Deutschland ist zu erheblichen Teilen verfassungswidrig. Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verlangt zahlreiche Korrekturen.

Diese müssen bis zum 30. Juni 2005 erledigt sein. Der „Große Lauschangriff” erlaubt zur Aufklärung von Straftaten das heimliche Abhören von Wohnungen. Gegen ihn hatten die FDP-Politiker Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ehemalige Justizministerin, Ex-Innenminister Gerhart Baum und Ex-Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch geklagt.

Gericht: Nur bei schweren Straftaten

Nach dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts darf die Wohnraumüberwachung nur angeordnet werden, wenn es um schwere Straftaten geht, für die eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren droht. Bisher konnte der Lauschangriff bei Straftaten mit geringerer Strafandrohung angeordnet werden.

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