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Grasser-Prozess: Richterin ist nicht befangen

Richterin Marion Hohenecker darf im Buwog-Prozess wie gewohnt weitermachen.
Richterin Marion Hohenecker darf im Buwog-Prozess wie gewohnt weitermachen. ©APA/HELMUT FOHRINGER/APA-POOL
Im Buwog-Korruptionsprozess gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser ist Ex-Justizminister Dieter Böhmdorfer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde abgeblitzt. Die Richterin sei nicht parteiisch, der Prozess könne normal fortgeführt werden.

Anwalt Böhmdorfer hatte die Grasser-kritischen Tweets des Ehemanns von Richterin Marion Hohenecker als Argument für eine Befangenheit der Richterin angeführt. Der frühere FPÖ-Justizminister, der jahrelang mit Grasser in der schwarz-blauen Regierung von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (ÖVP) saß, hatte in einem Schriftsatz an die Generalprokuratur als Bürger angeregt, dass die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergreifen möge, um beim Obersten Gerichtshof (OGH) prüfen zu lassen, ob bei der Richterin Befangenheit vorliege.

Kein Grund für Befangenheit der Richterin

Wie der Sprecher der Generalprokuratur, Generalanwalt Martin Ulrich, am Montag gegenüber der APA erläuterte, läge aber kein Grund für ein solches Vorgehen vor: Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass Außeneinflüsse auf einen Richter für sich allein noch keinen zur Befangenheit führenden Umstand begründen. “Richter sind – wie alle Menschen – regelmäßig (etwa medialen) Außeneinflüssen der aktuellen Informationsgesellschaft, aber auch Meinungsbekundungen von Personen in- und außerhalb der Justiz ausgesetzt. Es ist wesentliches Element des Richterberufs, sich von solchen Einflüssen abzugrenzen und Entscheidungen erst nach gewissenhafter Prüfung der aufgenommenen Beweise zu treffen”, heißt es in der Begründung der Generalprokuratur.

Tweets des Ehemanns nicht ausreichend

“Allein Meinungsbekundungen (Tweets) eines nahen Angehörigen sind aber noch nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit einer Richterin zu wecken, sofern nicht weitere, in der Person der Richterin gelegene Umstände hinzutreten.” Solche lägen bei Richterin Hohenecker nicht vor. Daher entsprach die Einschätzung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wonach keine äußeren Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der vorsitzenden Richterin zu wecken, dem Gesetz, so die Generalprokuratur. Das Landesgericht hatte vor Beginn des Prozesses im Dezember des Vorjahres bereits Anträge gegen die Richterin wegen behaupteter Befangenheit abgelehnt.

Die Hauptverhandlung wird am Mittwoch im Wiener Straflandesgericht fortgesetzt.

(APA/red)

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