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Grasser: Ermittlungen in Causa Lungenentzündung

Karl-Heinz Grasser (r.) mit seinem Anwalt und Ex-Justizminister Böhmdorfer.
Karl-Heinz Grasser (r.) mit seinem Anwalt und Ex-Justizminister Böhmdorfer. ©APA
Die Vorkommnisse rund um die lungenentzündungsbedingte Absage der Einvernahme von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser beim Handelsgericht Wien haben nun auch strafrechtliche Ermittlungsschritte zur Folge.

Grasser-Anwalt Dieter Böhmdorfer hat beim Handelsgericht Wien schriftlich angeregt, man möge die Sache gemäß Strafprozessordnung überprüfen lassen, schreibt der “Standard” (Freitagausgabe).

Verstoß gegen Datenschutzgesetz?

Böhmdorfer begründet laut dem Zeitungsbericht seine Anregung demnach mit einem etwaigen Verstoß gegen § 51 Datenschutzgesetz (DSG). Und es sei auch tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft Wien habe Ermittlungen angeordnet, die das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung in Wien (BAK) führt.

Geprüft werde der gegen unbekannte Täter erhobene Vorwurf der “Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht” (§ 51 DSG). Die maximale Strafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Zuständig ist ein Bezirksanwalt.

Attest vom Kinderarzt auf Capri

Zur Vorgeschichte: Im Juli war ein mit Spannung erwarteter Zivilprozess zwischen dem Ex-Finanzminister und seinem ehemaligen Steuerberater Peter Haunold bzw. dessen Kanzlei Deloitte vorerst geplatzt, weil sich Grasser auf der Felseninsel Capri eine Lungenentzündung zugezogen hatte. Eine entsprechende Bestätigung eines italienischen Kinderarztes wurde vorgelegt. Die Verhandlungen wurden vertagt und werden ab 20. Oktober nachgeholt.

Die Entschuldigung Grassers wurde am 11. Juli öffentlich. Angeheizt wurden die folgenden Spekulationen auch noch durch die Veröffentlichung eines Fotos von Grasser auf Bootsausflug, das just an dem Tag aufgenommen worden sein soll, an dem Kläger Grasser hätte aussagen sollen.

Durch das Bekanntwerden seiner Entschuldigung sieht Grasser offenbar sein “schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an personenbezogenen Daten” verletzt, schreibt die Zeitung. § 51 DSG setzt voraus, dass der Täter in Bereicherungsvorsatz oder Schädigungsabsicht handelt. Die Daten müssen ihm im Rahmen seines Berufs anvertraut oder widerrechtlich beschafft worden sein; der Täter muss sie selbst benutzt, anderen zugänglich gemacht oder veröffentlicht haben.

Grassers Auslandsfirmen

In dem von Grasser angestrengten Zivilverfahren gegen Haunold bzw. dessen Kanzlei Deloitte geht es um ein internationales Firmen-und Stiftungskonstrukt, dessentwegen Grasser im Visier der Justiz steht. Die Ermittlungsbehörde verdächtigt Grasser der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, was der frühere Finanzminister stets vehement zurückgewiesen hat. Er verklagte Haunold auf Schadenersatz, da dieser ihm die Konstruktion vorgeschlagen habe. Deloitte bringt dagegen vor, Grasser sei vom vorgeschlagenen Konzept eigenmächtig abgewichen. Der Streitwert wurde vom Richter auf insgesamt 2,4 Mio. Euro festgelegt. (APA)

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