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Glatteis-Unfälle: Junge Lenker unterschätzen Risiko

Gefrierende Nässe und teilweise spiegelglatte Fahrbahnen verursachen derzeit viele Blechschäden. Besonders junge Lenker unterschätzen oft die Risiken von winterlichen Straßenverhältnissen und sind zu schnell unterwegs, darauf hat der ÖAMTC am Dienstag in einer Aussendung hingewiesen.

“Bei Schneefahrbahn heißt es die Geschwindigkeit halbieren, bei Eis muss man um 70 Prozent langsamer fahren, damit der Bremsweg unverändert bleibt”, erklärte Gerhard Blümel, Fahrsicherheitsexperte des Clubs.

Bei Glatteis sollten Lenker ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn es den winterlichen Verhältnissen entsprechend ausgestattet ist, und den Sicherheitsabstand auf drei bis vier Sekunden vergrößern. Tempo drosseln, lautet ein weiterer Grundsatz der Fahrsicherheitsexperten. “Dadurch verschafft man sich einen Polster und kann auch in Notsituationen noch angemessen reagieren”, meinte Blümen.

Ruckartige Lenkbewegungen und Bremsmanöver sollten vermieden werden: Durch einen zu forschen Fahrstil kann man die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren. Überholmanöver sollten nur dann durchgeführt werden, wenn es unbedingt notwendig ist.

Der ARBÖ erinnerte daran, wer für die Folgen haftet, wenn es zu einem Glatteis-Unfall kommt. Grundsätzlich muss der Lenker eines Fahrzeuges sein Tempo immer dem Straßenzustand und den Sichtverhältnissen anpassen, erläuterte Ralf Hasler, Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung die Bestimmungen laut Straßenverkehrsordnung. “Wer sich nicht daran hält, dem drohen nicht nur saftige Strafen, sondern es können sich auch unangenehme versicherungsrechtliche Folgen ergeben, wobei jedoch zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu unterscheiden ist.”

Die Haftpflichtversicherung wird immer einspringen, um den Schaden des Unfallgegners zu bezahlen. Der Verursacher kann dadurch ins Malus rutschen. Schäden am eigenen Fahrzeug sind für Kfz-Haftpflichtversicherte selbst zu bezahlen.

Die Kaskoversicherung deckt normalerweise Schäden an beiden Unfallautos. “Sie zahlt bei Glatteis nur, wenn dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, was immer vom Einzelfall abhängig ist. Eine grobe Fahrlässigkeit könnte zu hohe Geschwindigkeit oder auch das Fahren mit Sommerreifen bei eisglatten Straßen sein”, sagte der Verkehrsjurist. Leistungsfrei könnte sich in Fällen der groben Fahrlässigkeit aber auch eine allfällig bestehende Rechtsschutzversicherung erklären.

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