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Gewinnspiel-Veranstalter haften für Schaden

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Der Veranstalter von Gewinnspielen haftet für den Schaden, der Konsumenten durch eine abgesagte Gewinnreise entsteht. Das habe nun das Handelsgericht Wien auf Grund eines Musterprozesses der Arbeiterkammer Wien (AK) entschieden, teilte die AK mit.

Eine Konsumentin hatte fast 900 Euro für Zusatzleistungen bezahlt, doch die Reise wurde abgesagt. Die AK klagte daraufhin den Gewinnspielveranstalter auf Schadenersatz der von der Verbraucherin erbrachten Leistungen.

Gewonnene Reise wurde abgesagt

„Sie haben einen von vier Preisen gewonnen“ – diese Zusendung erhielt die Konsumentin 2002 von einem Gewinnspielveranstalter. Sie forderte für 50 Euro Organisationsbeitrag ihren Gewinn an und erhielt einen Gutschein eines Reiseunternehmens über eine viertägige Mittelmeerkreuzfahrt für zwei Personen, berichtete die AK. Die Frau meldete sich und einen Freund direkt bei dem Unternehmen an und zahlte weitere 870 Euro für verschiedene Zusatzleistungen. Doch rund sechs Wochen vor Reisebeginn wurde die Kreuzfahrt überraschend abgesagt. Ihre Anzahlungen waren weg, das Reiseunternehmen mit Sitz auf Malta berief sich auf Zahlungsschwierigkeiten, so die AK.

Auch beim Gewinnspielveranstalter hatte die Frau wenig Glück: Dieser hatte sich von seinem „finanziell kränkelnden Partner“ bereits getrennt, hieß es in der Aussendung. Zwar erhielt die Konsumentin die 50 Euro Organisationsbeitrag zurück, für die weiteren Forderungen erklärte sich der Veranstalter nicht zuständig und verwies sie wieder an das Reiseunternehmen: Sie hätte den Gewinn auch ohne Extras und Zuschläge bekommen können. Warum aber viele Konsumenten die Aufzahlungen leisteten, sei unerwähnt geblieben, so die AK. So sollte etwa die Unterbringung am Schiff in einer Vier-Bett-Kabine erfolgen ohne Garantie, dass auch wirklich Personen gleichen Geschlechts untergebracht werden.

Klage auf Schadenersatz

Die Frau wandte sich an die AK, die den Gewinnspielveranstalter im Jahr 2002 auf Schadenersatz klagte. „Das Handelsgericht Wien gab 2004 der AK in zweiter Instanz Recht“, teilte Konsumentenschützerin Jutta Repl mit. „Konsumenten, die im Vertrauen auf einen Gewinn weitere Ausgaben tätigen, können sich an den Veranstalter des Gewinnspiels halten, wenn die Reise ins Wasser fällt, weil das Reiseunternehmen die Reise storniert“. Das Urteil sei rechtskräftig, die Anzahlungen der Konsumentin und die Verfahrenskosten seien vom Unternehmen bereits überwiesen worden.

Durch das Musterverfahren konnte die AK auch anderen Geschädigten helfen, die sich ebenfalls erfolglos um Kostenersatz bemüht hatten. Die Prior Produkt Vertriebs GmbH, besser bekannt unter „Friedrich Müller“, hat den Konsumenten ihre Unkosten bereits zurückgezahlt.

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