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Gesetz gegen Hass im Netz: Das geplante Paket im Detail

Justizministerin Alma Zadic.
Justizministerin Alma Zadic. ©APA
Bis zu 10 Millionen Euro Strafe drohen Online-Plattformen - Upskirting kann in Östereich mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Haft geahndet werden.

Das am Donnerstag von der Regierung vorgestellte Gesetzespaket gegen "Hass im Netz" enthält neue Regeln für Online-Plattformen und ein erleichtertes gerichtliches Verfahren gegen "Hasspostings". Außerdem wird das Strafrecht nachgeschärft - etwa mit dem Verbot von "Upskirting". Und der Schadenersatz für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Medien wird deutlich erhöht.

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Ab 1. Jänner 2021 in Kraft

In Kraft treten sollen die neuen Regeln mit 1. Jänner 2021. Beschlossen werden können sie frühestens Anfang Dezember. Bis dahin läuft eine "Stillhaltefrist" (3. Dezember), um der EU-Kommission und den anderen Mitgliedsländern Zeit für allfällige Einwände zu geben. Dies deshalb, weil das neue "Kommunikationsplattformen-Gesetz" in die im Europa geltende Dienstleistungsfreiheit eingreift.

REICHWEITE & AUSNAHMEN: Das neue "Kommunikationsplattformen-Gesetz" gilt für alle "in- und ausländischen Anbieter von Kommunikationsplattformen", die mehr als 100.000 Nutzer haben oder einen Umsatz in Österreich von über 500.000 Euro. Gänzlich ausgenommen sind Handelsplattformen wie "willhaben", nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie Wikipedia und Medienunternehmen. Eine Klarnamenpflicht für Nutzer ist generell nicht vorgesehen.

MELDUNG & LÖSCHUNG: Die Plattformen müssen einen für Behörden und Gerichte erreichbaren Beauftragten anstellen und ein "wirksames und transparentes Verfahren" für die Meldung und Löschung rechtswidriger Inhalte einrichten. Gelöscht werden muss binnen 24 Stunden, wenn die Rechtswidrigkeit "bereits für einen juristischen Laien (...) offenkundig" ist, bzw. binnen 7 Tagen, wenn eine detaillierte Prüfung nötig ist. Über Anzahl und Ergebnis der Meldungen sind jährlich (bzw. ab einer Mio. Nutzern quartalsweise) Berichte zu veröffentlichen.

- Umgekehrt soll es aber auch ein Beschwerdeverfahren für die von Löschung oder Sperre betroffenen User geben, um "Overblocking" zu vermeiden. Für eine allfällige Strafverfolgung sind die gelöschten Postings zumindest zehn Wochen zu speichern. Und in der Strafprozessordnung wird geregelt, dass Opfer bei Gericht die Ausforschung des mutmaßlichen Täters beantragen kann.

STRAFEN & SANKTIONEN: Sollten Nutzer mit dem Beschwerdeverfahren unzufrieden sein, können sie sich an die Medienbehörde KommAustria wenden. Diese kann bei wiederholten Verstößen Geldbußen bis zu 10 Mio. Euro verhängen. Sollte eine Onlineplattform keinen Sitz in Österreich haben, will man die Strafen eintreiben, indem Zahlungen österreichischer Firmen an die Plattform "abgefangen" werden (also z.B. die Zahlungen von Werbekunden an das Online-Unternehmen). Möglich sind auch Geldstrafen gegen die von den Firmen nominierten Kontaktpersonen der Behörden (bis zu 50.000 Euro).

MANDATSVERFAHREN: Erleichtert werden Unterlassungsklagen gegen "Hasspostings" ("Verletzung der Menschenwürde in einem elektronischen Kommunikationsnetz"). Gerichte haben einen Unterlassungsauftrag auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen, wenn sich die behauptete Rechtsverletzung aus der Klage schlüssig ableiten lässt. Dazu soll es ein Formblatt auf www.justiz.gv.at geben.

UPSKIRTING: Neu geschaffen wird eine Strafbestimmung gegen "unbefugte Bildaufnahmen" des Intimbereichs. Damit wird das sogenannte "Upskirting" verboten und mit bis zu einem Jahr Haft bestraft. Dies erfasst etwa auch heimliche Bildaufnahmen auf der Toilette oder in der Umkleidekabine, nicht aber Aufnahmen in Badebekleidung im öffentlichen Raum.

VERHETZUNG & CYBERMOBBING: Nachgeschärft wird auch die "Verhetzung": Derzeit ist nur die Hetze gegen ganze Personengruppen strafbar. Künftig wird auch bestraft, wer gegen Einzelpersonen hetzt, weil sie einer gewissen Religionsgemeinschaft oder Ethnie angehören (dies konnte bisher nur als Beleidigung geahndet werden). Der Strafrahmen bleibt mit bis zu zwei Jahren Haft unverändert. Verschärft wird auch das "Cybermobbing", das künftig schon ab dem ersten Posting (und nicht nur, wenn es "fortgesetzt" erfolgt) strafbar sein kann.

MEDIENRECHT: Deutlich angehoben werden die Schadenersatzansprüche für Personen, die durch Medien in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt werden. Derzeit liegt der maximale Entschädigungsanspruch bei 50.000 Euro. Künftig sollen es bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die journalistische Sorgfalt bis zu 100.000 Euro sein. Außerdem können künftig auch Unternehmen gegen Medien vorgehen, wenn unzulässige Berichte über bzw. Hasspostings gegen deren Mitarbeiter das Ansehen der Firma schädigen. (APA)

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