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Geschenkumtausch: Tipps zu Rücktritt, Gewährleistung und Garantie

So manches noch so gut gemeinte Geschenk möchte man am liebsten umtauschen - wie das klappt, verrät der VKI
So manches noch so gut gemeinte Geschenk möchte man am liebsten umtauschen - wie das klappt, verrät der VKI ©Pixabay (Sujet)
Jeder kennt wohl das leidige Thema rund um Weihnachten: Nicht jedes Geschenk trifft voll ins Schwarze. Was man rein rechtlich mit unerwünschten Geschenken tun kann, verrät der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Nicht alles, was zu Weihnachten unterm Christbaum liegt, löst bei den Beschenkten große Freude aus: Sei es nun das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt. Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist? Maria Ecker, Leiterin der Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt einen Überblick.

Umtausch bei Nichtgefallen: Kein Kundenrecht - aber oft Kulanz

Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden. Ob sich durch die pandemiebedingten Lockdown-Zeiten die vereinbarte Umtauschfrist verlängert, ist derzeit rechtlich unklar. Der VKI geht diesbezüglich jedoch von kundenfreundlichen Lösungen der Händler aus.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht - etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück). Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen - ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.

Weitere Informationen und Auskünfte zum Thema Umtausch, Gewährleistung und Garantie gibt die Beratung des Vereins für Konsumenteninformation.

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