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Geschenke umtauschen: Das sollten Sie dabei beachten

Häufig müssen Geschenke nach Weihnachten umgetauscht werden. Dabei sollten einige Punkte beachtet werden.

Darf der Kunde eine gekaufte Ware in jedem Fall umtauschen?

Wer nach Weihnachten umtauschen möchte, sollte den Umtausch am besten am Kassazettel vereinbaren. Denn, es gibt kein automatisches Umtauschrecht. Die AK-Konsumentenschützer raten daher, Kassazettel oder Rechnung unbedingt aufzuheben. Denn ist ein Produkt beschädigt, kann mit der Rechnung leicht bewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft wurde. Ist das Produkt fehlerhaft, kann der Konsument vom Händler eine Reparatur oder einen Austausch verlangen. Der Händler kann aber auch auf eine Reparatur bestehen, wenn der Austausch für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Vor Kauf erkundigen

Die AK rät Konsumenten, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurücknimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, kann versucht werden, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.

Kann ich ohne Kassenbon umtauschen oder reklamieren?

“Ohne Kassenbon können wir da nichts machen”: Das hört man immer, wenn der Käufer einer mangelhaften Ware seine Rechte wahrnehmen will. Aber was viele nicht wissen: Um als Käufer seine Rechte erfolgreich geltend zu machen, wird weder ein Kassenbon noch eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes benötigt. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec -Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau dieser Betrag gezahlt wurde.

Umtausch ohne Originalverpackung

Grundsätzlich kann der Händler verlangen, dass er den Umtausch nur in der Originalverpackung akzeptiert. Dieses Recht hat er, weil er einen Umtausch wegen Nichtgefallen nicht akzeptieren muss. Also hat er auch das Recht, den Umtausch nur in Originalverpackung zu verlangen. Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel ausweist: Eine fehlerhafte Ware darf auch ohne Originalverpackung zurückgebracht werden. Ein Hinweis des Händlers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass fehlerhafte Ware nur in der Originalverpackung reklamiert werden kann, ist also unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen das Gewährleistungsrecht des Kunden. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, mit dem Verkäufer, der den Umtausch einräumt, über die Frage der Originalverpackung zu sprechen.

Umtausch einer gebrauchten Sache

Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch original verpackt. Vor allem Kleidung und Wäsche muss ungetragen sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind häufig großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Vom Umtauschrecht bzw. der Rückgabe ausgeschlossen sind meist Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite Wahl. Aber auch hier lautet die Empfehlung: Sprechen Sie auf jeden Fall mit dem Händler, welcher Gebrauch der gekauften Ware erlaubt ist, damit Sie diese Im Fall des Falles umtauschen können.

Darf der Händler für die Einlösung des Gutscheins eine Frist setzen?

Gutscheine werden immer beliebter, weil der Beschenkte das Geschenk selbst aussuchen kann. Eine Barauszahlung ist während der Frist nur kulanzweise möglich. Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Eine zeitliche Begrenzung des Gutscheins ist aber durchaus möglich. Ist eine Befristung auf dem Gutschein vermerkt ist, so muss der Gutschein innerhalb dieser Frist eingelöst werden. Wer es nicht schafft, den Gutschein einzulösen, kann nachfragen, ob eine Verlängerung möglich ist.

Kein Rücktrittsrecht am Christkindlmarkt

Achtung: Wer am Christkindlmarkt kauft, hat kein Rücktrittsrecht. Trotzdem, so die Empfehlung der Konsumentenschützer, soll die Rechnung aufgehoben und der Stand-Inhaber vermerkt werden. Beschädigte Ware kann jedenfalls mit der Rechnung reklamiert werden. Auch hier gilt: Der Händler ist nicht verpflichtet, die Ware umzutauschen, da es kein gesetzliches Umtauschrecht gibt. Der Umtausch muss ausdrücklich vereinbart werden. Darum sollen Konsumenten gleich auf der Rechnung oder dem Kassabon eine Bestätigung mit der Umtauschfrist vermerken lassen. Manche Händler räumen einen Umtausch von sich aus ein. Umtauschzusagen sind da schon vorgedruckt. Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht “Geld zurück”, sondern der Kunde kann nur eine andere Ware wählen.

Umfragen zufolge ist jeder zweite mit den Geschenken nicht zufrieden. Den Handel freut es, denn rein rechtlich gesehen, müssten die meisten Geschäfte die Geschenke zwar nicht zurück nehmen bzw. umtauschen aber oft ergibt sich für die Firmen dann doch das eine oder andere lukrative Geschäft. Denn ist man mal dort, nimmt man doch gleich das Schnäppchen an der Kassa mit.

Geschenke los werden: das Internet liegt im Trend

Immer mehr Konsumenten nutzen aber auch das Internet, um unliebsame Geschenke los zu werden. Das neue Bügeleisen, die Kravatte oder der 500 Seiten Schmöker finden im Netz leicht neue Besitzer.

Web-Flohmarkt

So bietet die Wiener Umweltschutzabteilung einen Online-Flohmarkt zum Beispiel für Bekleidung, Bücher und Möbel an. Klassiker um noch Geld aus den Geschenken zu machen, sind natürlich ebay sowie ricardo. Laut einer ebay Umfrage verkaufen knapp ein Drittel der Befragten ihr Unerwünschtes wieder online. Wer seine unliebsamen Geschenke für einen guten Zweck verwenden möchte, kann zum Beispiel im Bawag Kunstraum Contemporary - ein neuer Kunstraum für Wien – täglich (auch an den Feiertagen) zwischen 14 -20 Uhr diese abgeben. Die Geschenke werden dann im Rahmen der Ausstellungseröffnung am 7. Jänner um 19 Uhr versteigert. Der Reinerlös kommt der Gruft (Zufluchtsort für obdachlose Menschen) zugute.

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