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Gentechnik - „Kinder nach Mass“

Schweizer Bundesrat will keine „Kinder nach Mass“ und Diskriminierungen auf Grund des Erbgutes soll es in der Schweiz nicht geben.

Gen-Untersuchungen: Schweizer Bundesrat will keine „Kinder nach Mass“
Stellungnahme zu Untersuchungen noch vor der Geburt

Der Bundesrat hielt in einer am Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zu dem geplanten Schweizer Bundesgesetz über genetische Untersuchungen am Menschen an diesen Eckpfeilern fest.

Bereits der Vorentwurf stützte sich auf diese beiden Säulen. Er war während der Begutachtung in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 auf breite Zustimmung gestoßen. Untersuchungen vor der Geburt dürfen demnach nicht auf Eigenschaften des Ungeborenen abzielen, die die Gesundheit nicht direkt beeinträchtigen. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken müssen einen vorbeugenden oder therapeutischen Zweck haben oder als Grundlage für die Familien- und Lebensplanung dienen.

Das Gesetz will auch die Qualität der Untersuchungen sichern. Gen-Tests dürfen nicht auf dem freien Markt vertrieben werden. Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen, bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Zudem will der Bundesrat eine Fachkommission für genetische Untersuchungen einsetzen.

Um Diskriminierungen wegen des Erbgutes auszuschließen, dürfen Versicherungen von Antrag stellenden Personen keine genetischen Untersuchungen verlangen. In einzelnen Versicherungsbereichen – Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge – sind auch die Nachfrage und Verwertung früherer Ergebnisse untersagt.

In den übrigen Privatversicherungsbereichen darf allerdings nach zuverlässigen und aussagekräftigen Ergebnissen früherer Untersuchungen nachgefragt werden, wenn diese für die Prämienberechnung relevant sind. Trotzdem gibt es eine Regelung zu Gunsten von Versicherungsnehmern mit schlechten Risiken. Für Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme bis zu 400.000 Franken und bei freiwilligen Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40.000 Franken soll generell ein Nachforschungsverbot gelten.

Der Gesetzesentwurf untersagt weiters strikt, dass Arbeitgeber im Rahmen von Arbeitsverhältnissen präsymptomatische genetische Untersuchungen verlangen. Auch dürfen sie keine Ergebnisse früherer Untersuchungen verwerten. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn etwa der Arbeitsplatz mit der Gefahr einer Berufskrankheit verbunden ist.

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