Generalprokuratur fordert einen neuen Ratz-Prozess

In den meisten Fällen folgt der OGH den Stellungnahmen der obersten staatsanwaltschaftlichen Behörde, die die Gesetzesanwendung überwacht.Das Wiener Höchstgericht wird am 7. Oktober in einer um 10 Uhr beginnenden öffentlichen Verhandlung das Urteil im Justizskandal um Millionen-Betrügereien mit gefälschten Testamenten am Bezirksgericht Dornbirn verkünden. Dabei soll, so eine der Empfehlungen der Generalprokuratur, der OGH das Urteil vom 31. Juli 2012 gegen die zu 30 Monaten teilbedingter Haft verurteilte Vizepräsidentin des Landesgerichts Feldkirch aufheben.
Generalprokuratur: “Kein Amtsmissbrauch”
Denn nach Ansicht der Generalprokuratur hat das Landesgericht Salzburg in der Causa Ratz in einem Teilaspekt fälschlicherweise einen Amtsmissbrauch erblickt. Demnach sei die Grundbucheintragung der durch das gefälschte Testament zugunsten der Mutter und der Tante der Richterin verschobenen Liegenschaft durch den dazu verpflichteten hauptangeklagten Grundbuch-Rechtspfleger kein Amtsmissbrauch gewesen. Deswegen “kommt auch eine Strafbarkeit der Angeklagten Mag. Kornelia Ratz wegen Bestimmung zum Verbrechen des Amtsmissbrauchs nicht in Betracht”, schreibt die Generalprokuratur. Dazu könnte ihr stattdessen “qualifizierter Betrug” angelastet werden. Dafür aber “mangelt es an entsprechenden Feststellungen”.
Das sogenannte Croquis der Generalprokuratur legt dem OGH auch nahe, eine neue Verhandlung in Salzburg gegen weitere angeklagte Gerichtsmitarbeiter anzuordnen. Von Amts wegen habe das zu manchen Fakten der Schuldsprüche zu erfolgen.
Nichtigkeitsbeschwerden
Zu jeweils zwei von zahlreichen Anklagepunkten tritt die staatsanwaltschaftliche Behörde auch dafür ein, den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen den hauptangeklagten Geschäftsstellenleiter des Bezirksgerichts und den als Scheinerben auftretenden Buchhalter stattzugeben.
Darüber hinaus vertritt die Vertreterin der Republik den Standpunkt, der Geschäftsstellenleiter, der Leiter der Außerstreitabteilung und der Rechtspfleger in Außerstreitsachen seien vom OGH in einem Punkt freizusprechen – eben zum Amtsmissbrauch der grundbücherlichen Einverleibung im Fall Ratz.