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Gastgärten-Vorschriften: VfGH erleichtert Auflagen bei Lärm

Neue REgelungen gelten für Lärm in Gastgärten
Neue REgelungen gelten für Lärm in Gastgärten ©BilderBox.com (Sujet)
Erneut hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Gewerbeordnungs-Bestimmung für Gastgärten gekippt. Behörden können für genehmigungsfreie Gastgärten künftig leichter nachträgliche Auflagen erteilen - etwa dann, wenn sich Anrainer durch Lärm gestört fühlen.
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Bisher war das nur möglich, wenn Leben oder Gesundheit gefährdet waren. Diese Einschränkung im Par. 76a Abs. 8 Gewerbeordnung hat der VfGH aufgehoben – auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der über eine Beschwerde gegen einen Gastgarten in St. Marein im Mürztal zu entscheiden hat.

Bedenken zu Gastgarten-Auflagen

Der VfGH teilte die Bedenken des VwGH, dass die Einschränkung der Auflagen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Nachbarn genehmigungsfreier Gastgärten seien damit gegenüber denen genehmigungspflichtiger Gastgärten schlechter gestellt.

Für sie sei kein nachträglicher Schutz gegen unzumutbare Belastungen möglich. Für diese Benachteiligung bestehe keine sachliche Rechtfertigung, befanden die Verfassungsrichter und hoben die Regelung auf.

Regelungen für Lärm

Genehmigungsfrei sind alle Gastgärten auf öffentlichem Grund oder an öffentlichen Verkehrsflächen, die von 8.00 bis 23.00 Uhr offen, nicht mehr als 75 Plätze haben und in denen “lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren” untersagt ist.

Für eine Öffnungszeit von 9.00 bis 22.00 Uhr ist auch dann keine Genehmigung nötig, wenn sich der Gastgarten nicht auf öffentlichem Grund befindet oder an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzt.

(apa/red)

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