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Freispruch: Nachbarn doch nicht gestalkt

Im Zweifel für die Angeklagte
Im Zweifel für die Angeklagte ©VN - Stiplovsek
Angeklagte (43) soll Ehepaar fotografiert und belauscht haben. Gericht stellte keine unzumutbare Belästigung fest.

Von Seff Dünser (NEUE)

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Im Zweifel wurde die unbescholtene Angeklagte am Landesgericht Feldkirch vom Vorwurf der beharrlichen ­Verfolgung freigesprochen. Das Urteil ist nicht ­rechtskräftig, denn die Vertreterin der Staatsanwaltschaft nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Wenn es um den Verdacht von Stalking gehe, sei es schwer, die Grenze zu ziehen zwischen straffreiem und strafbarem Verhalten, sagte Richterin Sonja Nachbaur in ihrer Urteilsbegründung. Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit sei nicht feststellbar, dass die Angeklagte sich vorsätzlich so verhalten habe, dass das benachbarte Ehepaar dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg unzumutbar belästigt worden sei. Speziell bei Nachbarschaftskonflikten sei es zumeist so, dass das wechselseitige Verhalten leider nicht durch Toleranz und Großzügigkeit geprägt sei.

Der 43-jährigen Angeklagten wurde zur Last gelegt, sie habe zumindest zwischen 2017 und Juli 2019 das benachbarte Unterländer Ehepaar fotografiert und belauscht, wiederholt widerrechtlich dessen Grundstück betreten, dort eine Skulptur beschädigt und die Nachbarsfrau angespuckt.

Panische Angst

Die 56-jährige Nachbarin sagte vor Gericht, die Angeklagte mache ihr das Leben zur Hölle. Sie habe panische Angst vor ihr, seitdem sie von der Angeklagten körperlich attackiert und verletzt worden sei. Das wegen des Verdachts der wechselseitigen Körperverletzung gegen die beiden Frauen geführte Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft eingestellt. Beide Frauen lassen sich therapeutisch behandeln.

Mit einer Diversion in Form einer Probezeit ohne Strafe für die Angeklagte hat die Staatsanwaltschaft den Diebstahl eines Stahlträgers vom Grundstück des Ehepaars sanktioniert.

Zivilrechtlich haben die Eheleute vor Gericht eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Demnach darf die 43-Jährige das Nachbargrundstück nicht mehr betreten und sich ihnen nicht mehr nähern.

(Quelle: NEUE)

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