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Flughafen Wien verwehrt Rechnungshof Einsicht

Weit sind die Rechnungshof-Prüfer nicht gekommen: Beim Empfang war bereits Schluss.
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Die Prüfer des Rechnungshofs (RH) haben am Dienstag den ersten – erfolglosen – Versuch unternommen, Einschau in die Vorgänge rund um den Bau des neuen Terminals “Skylink” am Flughafen Wien zu nehmen. Wie nach der abschlägigen Entscheidung des Vorstandes von Montag erwartet, wurden sie nur bis zum Empfang und zum Generalsekretär zugelassen. Nach kaum einer Viertelstunde verließ das dreiköpfige Team den Sitz des börsenotierten Unternehmens wieder. Der RH will nun die Haupteigentümer des Flughafens, informieren und in rund 10 Tagen einen neuen Anlauf machen, wie RH-Präsident Josef Moser ankündigt.

Wien und Niederösterreich – die beiden halten je 20 Prozent am Grundkapital der Flughafen Wien AG -, werde nun per Brief mitgeteilt, dass eine Prüfung versucht und verweigert wurde und in zirka 10 Tagen ein weiterer Versuch unternommen. Wird den RH-Experten wieder der Zugang verweigert, kann formal ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Klärung der Zuständigkeit gestellt werden.

Der RH-Präsident sieht die vom Flughafen eingeholten Gutachten keineswegs als Beweis dafür, dass keine Prüfzuständigkeit des RH vorliegt: Der Verfassungsrechter Bernd-Christian Funke habe von Unklarheiten und vorherrschenden Argumenten gesprochen, aber nicht von einer Ja-Nein-Situation. Moser verwiese neuerlich auf die Unterstützung aller Parlamentsparteien für eine RH-Prüfung und die gebarungsrelevanten Aspekte beim Skylink. Diese würden allein schon eine RH-Prüfung rechtfertigen. Der Vorteil gegenüber einer aktienrechtlichen Sonderprüfung, wie sie der Flughafen nun anpeilt: eine RH Prüfung sei unabhängig und mache eine Gesamtprüfung möglich, während bei einer Sonderprüfung der Vorstand Umfang und Kriterien festlegt,

Der Flughafen-Vorstand hat am Montag entschieden, eine RH-Prüfung nicht zuzulassen. Begründet wurde dies mit drei Rechtsgutachten, die alle zu dem Schluss gekommen seien, dass eine freiwillige Prüfung aktienrechtlich nicht möglich sei.

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