Fixe Kriterien fürs Bleiberecht
Dabei legte er im Einklang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Kriterien fest, die von allen Behörden, die über Ausweisungen entscheiden, ab sofort zu berücksichtigen sind.
Beim Bleiberecht halten die Verfassungsrichter fest, dass die Behörden in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Kriterien anzustellen haben.
Kriterienkatalog
Als Kritieren festgelegt werden Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration sowie strafrechtliche Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen seien aber auch die Bindung zur Heimatstadt, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Was diese festgelegten Kriterien für den Fall der Familie Zogaj bedeutet, bleibt abzuwarten. Weiters hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Erteilung von Niederlassungs-Bewilligungen aus humanitären Gründen eingeleitet. Die Verfassungsrichter sind der Meinung, dass es im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention verfassungswidrig sei, dass Betroffene kein Antragsrecht auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen haben, sondern davon abhängig sind, ob die Behörde von sich aus tätig wird oder nicht.
Weiters hat der VfGH eine Ausweisungs-Bestimmung im Asylgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Diese betrifft den so genannten Durchführungsaufschub, mit dem eine Ausweisung aus vorübergehenden Gründen (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nicht durchgeführt werden darf.