Finanzausgleich und Pflege: Förderhöhen können geändert werden
Gefördert wird ab Jänner 2008 die Betreuung durch selbstständige Betreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbstständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro monatlich “auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen”. Unklar ist, ob diese Summen auch reduziert werden können.
In der Vereinbarung, die vorläufig für drei Jahre gilt und die für den Fall keiner zusätzlichen Belastungen für die Länder dann weitere drei Jahre verlängert werden kann, heißt es, dass “im Einvernehmen der Vertragsparteien davon abweichende Beträge festgesetzt werden können”. Der Wunsch der Länder war, dass hier auch höhere Beträge gewährt werden können. Nach dem Vertragstext könnten sich die Beträge aber auch verringern.
Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt wird aber “Vermögen bis zu einem Betrag von zumindest 5.000 Euro” bzw. ein “Eigenheim”(Eigentumswohnung), das der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient. Weiter heißt es, dass “für die Berücksichtigung von Vermögen einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden können”.
Als Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung wird auch ohne nähere Definition eine “Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung” genannt. Was die Kostenabrechnung betrifft, erfolgt diese aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Was die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen betrifft, wird ohne konkrete Fristen lediglich darauf verwiesen, dass die Förderung “regelmäßig zu evaluieren” sei. Angenommen wird, dass das Geld für rund 8.000 Pflegeförderfälle reicht.