Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser
Die Stadt Dornbirn hat 1960 einem Familienvater einen Teil eines Grundstücks zur Errichtung eines Wochenendhauses vermietet. 2007 kündigte die Stadt den unbefristeten Mietvertrag auf. 2008 schloss die Stadt mit den Kindern des inzwischen verstorbenen Mannes einen bis 2018 befristeten Mietvertrag für das Ferienhäuschen, das auf einer 320 Quadratmeter großen Teilfläche des städtischen Grundstücks steht. Die vier Geschwister renovierten und erweiterten die Holzhütte.
Mieter weigerten sich
Nach dem Auslaufen des Mietvertrags weigerten sich die Mieter, die gemietete städtische Liegenschaft zu räumen. Daraufhin forderte die Stadt vor Gericht von den vier beklagten Geschwistern die Rückgabe ihrer Fläche und damit die Entfernung der Holzhütte, mit Erfolg. Zuerst muss die Stadt dem Gericht aber noch einen genauen Plan der zurückzugebenden Teilfläche des Grundstücks vorlegen. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in dritter und letzter Instanz entschieden. Deswegen haben die Wiener Höchstrichter die erst- und zweitinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Dornbirn und des Landesgerichts Feldkirch aufgehoben. Die OGH-Richter haben eine Ergänzung des Verfahrens zur Plan-Vorlage am Bezirksgericht Dornbirn angeordnet. Denn vor einer bevorstehenden Zwangsräumung müsse das Vollstreckungsorgan im Detail darüber Bescheid wissen, welcher Teil des Grundstücks zu räumen sei.
Unterschriften
Die vier beklagten Besitzer des Ferienhauses haben die von ihnen benützte Liegenschaft nicht freiwillig geräumt. Sie beantragten eine Abweisung der Klage, weil die Stadt den Mietvertrag mit ihnen gar nicht unterschrieben habe. Deshalb sei der befristete Mietvertrag unwirksam. Nach dem Bezirksgericht gaben aber auch die Berufungsrichter des Landesgerichts Feldkirch der Klage statt. Der Mietvertrag sei von allen Parteien unterschrieben worden. Der unterfertigte Mietvertrag sei auch allen vier Beklagten zugegangen. Dieser Ansicht schloss sich auch der OGH an.
Plan fehlt
Allerdings war für die Höchstrichter das Klagebegehren wegen des Fehlens eines Lageplans zu unbestimmt. Insofern gaben sie der außerordentlichen Revision der vier Beklagten gegen das Berufungsurteil des Landesgerichts Feldkirch Folge. Dass es in der Klage um die Rückgabe jener Teilfläche geht, auf der die Holzhütte steht, war für die OGH-Richter nicht ausreichend. Denn das Ferienhäuschen umfasst nicht die gesamte gemietete Teilfläche von 320 Quadratmetern.