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Fehlende UVP ist kein Grund für Schadenersatz wegen Fluglärms

Eine Niederösterreicherin wollte Schadenersatz wegen Fluglärms.
Eine Niederösterreicherin wollte Schadenersatz wegen Fluglärms. ©Vienna Airport
Vor dem Ausbau des Wiener Flughafens von 1997 bis 2008 wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das begründet nach Ansicht der EuGH-Generalanwältin jedoch noch keinen Schadenersatzanspruch von Anrainern wegen der Wertminderung ihres Hauses oder Grundstücks.
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Nach Ansicht des Anwalts der Klägerin, Wolfram Proksch, ist in der Causa trotzdem “noch alles offen”: Die UVP habe nämlich auch eine Warnfunktion für die Bevölkerung, und durch das Fehlen einer solchen Warnung vor möglichen negativen Folgen des Projekts könnte sich trotzdem ein Schadenersatzanspruch ergeben, erklärte der Anwalt am Donnerstag im Gespräch mit der APA. Jetzt werde zunächst der EuGH in den nächsten Wochen oder Monaten entscheiden, danach sei wieder der OGH in Österreich am Zug. Konkret geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (OGH), der vom EuGH wissen will, ob eine UVP auch die Auswirkungen des untersuchten Projekts auf den Wert der Sachgüter einschließen muss. Dies hat die Generalanwältin verneint.

Niederösterreicherin wollte Schadenersatz

Eine Niederösterreicherin, deren Haus sich in der Sicherheitszone des Flughafens befindet, sah wegen des Ausbaus des Airports von 1997 bis 2008 ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Republik Österreich oder das Land den Wert ihrer Liegenschaft gemindert und verlangte deshalb 120.000 Euro. Außerdem begehrte sie die gerichtliche Feststellung, dass Republik und Land auch für zukünftige Schäden haften, die aus der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bewilligung des Flughafenausbaus folgten.

UVP warnt vor Fluglärm

In dem Schlussantrag, dem das Urteil des EuGH in 80 Prozent der Fälle folgt, heißt es, im Fall von zunehmendem Fluglärm sei vorstellbar, dass bei ausreichender Vorwarnung Menschen darauf verzichteten, sich in den betroffenen Bereichen anzusiedeln oder beim Bau von Gebäuden zumindest für entsprechenden Lärmschutz zu sorgen. Fehle eine solche Warnung, weil eine gebotene UVP unterblieben sei, ist es nicht auszuschließen, dass Schadenersatzansprüche entstehen. Allerdings lasse das Vorabentscheidungsersuchen des EuGH keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die im konkreten Fall umstrittenen Schäden auf einer eventuellen Verletzung der Warnfunktion der UVP beruhten.

 Aber “allein der Umstand, dass Umweltauswirkungen unter Verletzung der UVP-Richtlinie zugelassen wurden, verpflichtet noch nicht zum Ersatz von Schäden, die von diesen Auswirkungen verursacht wurden. Schadensersatzansprüche setzen vielmehr zusätzlich voraus, dass die betroffene Öffentlichkeit wegen Fehlern bei der Anwendung der UVP-Richtlinie nicht ausreichend über die zu erwartenden Umweltauswirkungen unterrichtet wurde.” Es liege allerdings an den innerstaatlichen Gerichten, den Sachverhalt zu klären. (APA)

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