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Fahrrad mit Anhänger: Das sind die gesetzlichen Vorschriften

Vor wenigen Tagen kam es zu einem tödlichen Unfall mit einem Fahrradanhänger.
Vor wenigen Tagen kam es zu einem tödlichen Unfall mit einem Fahrradanhänger. ©pixabay.com (Themenbild)
Vor wenigen Tagen kam es in Niederösterreich zu einem schweren Unfall mit einem Fahrradanhänger. Zwei kleine Kinder (1 und 4) haben den Unfall nicht überlebt. Der ÖAMTC weist nun auf die Vorschriften für das Ziehen eines Anhängers hin.
Farradanhänger von Pkw erfasst

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Ziehen eines Anhängers mit dem Fahrrad finden sich u.a. auf der Website des ÖAMTC. Nachfolgend ein Auszug aus den Vorschriften:

Kinderbeförderung:

  • Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren
  • Bei der Beförderung von Kindern in einem Anhänger muss sichergestellt sein, dass diese nicht in die Speichen des ziehenden Fahrrades oder des Anhängers geraten können

Beleuchtung:

  • eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
  • ein rotes Rücklicht (darf auch blinken)
  • Anhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, brauchen zwei Rücklichter, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist

Reflektoren:

  • nach vorne: weißer Reflektor mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche
  • nach hinten: roter Reflektor mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche, dieser darf mit dem Rücklicht verbunden werden
  • zur Seite: gelbe Reflektoren mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche
  • Anhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, brauchen zwei weiße und zwei rote Rückstrahler, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist

Unter Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport erläutert der Club zudem, dass Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Sie sollten daher niemals ohne Gurt transportiert werden.

(APA/Red)

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