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Exhibitionismus im Zug: Haftstrafe erhöht

Rechtskräftiges Urteil wegen öffentlicher geschlechtlicher Handlungen
Rechtskräftiges Urteil wegen öffentlicher geschlechtlicher Handlungen ©VOL.AT/Rauch
Mit 16 Vorstrafen belasteter 41-Jähriger wurde erneut rückfällig: Haftstrafe wurde in Berufungsverhandlung am Landesgericht von drei auf fünf Monate angehoben.

Der Beschuldigte hat nach den gerichtlichen Feststellungen am 8. Juli 2018 in einem Regionalzug masturbiert und dadurch Mitreisende beläs­tigt. Dafür wurde der mit 16 Vorstrafen belastete Angeklagte in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das wegen öffentlicher geschlechtlicher Handlungen ergangene Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig.

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Der Strafrahmen für das Vergehen beträgt bis zu sechs Monate Haft. Für den Angeklagten galten jedoch die sogenannten Rückfallvoraussetzungen: Wurde ein Straftäter in den letzten fünf Jahren schon zumindest zwei Mal wegen ähnlicher Taten zu Freiheitsstrafen verurteilt, dann erhöht sich die mögliche Höchststrafe um die Hälfte. Damit belief sich die verschärfte Strafdrohung auf bis zu neun Monate.

Neun der 16 Vorstrafen waren einschlägiger Natur, neun frühere Verurteilungen erfolgten also wegen ähnlicher Delikte. Der Angeklagte zähle leider zu den unverbesserlichen Straftätern, sagte der Leitende Staatsanwalt Wilfried Siegele in der Berufungsverhandlung. Die in erster Instanz an einem Bezirksgericht verhängte Haftstrafe von drei Monaten sei nicht ausreichend und zu gering ausgefallen. Der Feldkircher Chef-Staatsanwalt beantragte mit Erfolg eine strengere Sanktion für den erneut rasch rückfällig gewordenen Täter.

Einsichtig

Die drei Berufungsrichter gaben der Strafberufung der Staatsanwaltschaft angesichts der massiven Vorstrafenbelastung Folge und erhöhten die Gefängnisstrafe um zwei Monate. Von einer noch strengeren Sanktion sei deshalb abgesehen worden, weil der Angeklagte endlich zu seinen Straftaten stehe und sich inzwischen therapeutisch behandeln lasse, sagte Richterin Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung.

Sein Mandant leide an einer Sexualstörung und an Spielsucht, sagte der Verteidiger im Gerichtssaal. Deshalb sei der 41-Jährige in der Vergangenheit immer wieder straffällig geworden. Weil der Angeklagte spielsüchtig sei, habe er nach eigenen Angaben bereits 60.000 Euro verspielt. Wegen beider Störungen befinde er sich nunmehr in Therapie. Für die dringend notwendige Sexualtherapie bestehe eine gerichtliche Weisung aus einer früheren Verurteilung. Das strafbare Verhalten des exhibitionistisch Veranlagten sei rational nicht nachvollziehbar, merkte der Rechtsanwalt an.

Seff Dünser / NEUE

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