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EuGH stärkt Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Verbot einer doppelten Bestrafung im europäischen Schengenraum gestärkt. Das Verbot gilt selbst dann, wenn das erste Urteil nie vollstreckt werden konnte, heißt es in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil.

Damit stoppten die obersten Europa-Richter den Prozess gegen einen deutschen Fremdenlegionär vor dem deutschen Landgericht in Regensburg.

Klaus B. hatte im Algerienkrieg in der französischen Fremdenlegion gekämpft. Bei einem Versuch, zu desertieren, soll er 1961 einen anderen deutschen Fremdenlegionär erschossen haben, der versuchte, ihn an der Flucht zu hindern. B. setzte sich später in die DDR ab, ein französisches Militärgericht verurteilte ihn noch in Algerien in Abwesenheit zum Tode. Später erließ Frankreich ein Amnestiegesetz für den Algerienkrieg und schaffte die Todesstrafe ab.

2002 erhob die deutsche Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht Regensburg. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob ein neues Verfahren überhaupt zulässig war und legte den Fall dem EuGH vor. Dieser bestätigte nun die Zweifel: Das Verbot der Doppelbestrafung greife nicht nur, wenn das erste Urteil, etwa wegen Verjährung, nicht mehr vollstreckt werden kann, sondern auch dann, wenn es von Beginn an niemals wirklich vollstreckt werden konnte. Andernfalls werde das Ziel des Schengen-Abkommens unterlaufen, die Freizügigkeit der Menschen zwischen den beteiligten Ländern zu fördern. Denn wäre B. nicht in Deutschland geblieben, sondern aus der DDR nach Frankreich gezogen, wäre er dort nicht mehr bestraft worden.

Das Schengener Abkommen gilt in in den meisten EU-Staaten sowie in Island und Norwegen. Zwischen den beteiligten Staaten gibt es keine Grenzkontrollen mehr. Mit dem Beitritt der Schweiz an diesem Freitag erstreckt sich der Schengen-Raum über dann insgesamt 25 Länder.

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