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EuGH: Rechte von Eltern gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Eltern gestärkt, die aus Ländern außerhalb der EU stammen, deren Kind aber Unionsbürger ist. Das Kind müsse EU-Bürger sein und über Existenzmittel verfügen.

Das Gericht in Luxemburg entschied am Dienstag, dass ihnen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nicht verweigert werden dürfe, weil sonst dem Aufenthaltsrecht des Kindes die praktische Wirksamkeit genommen würde. Die Richter gaben der Klage einer Chinesin Recht, die ihr Kind in Nordirland zur Welt gebracht hatte.

Das Aufenthaltsrecht gelte auch für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, sofern das betreffende Kind (bzw. seine Eltern) krankenversichert ist und über ausreichende Existenzmittel verfügt, so das Urteil. Konkret geht es dabei um Großbritannien. Die chinesische Staatsbürgerin lebt dort nun mit ihrer Tochter, der – weil auf der Insel Irland geboren – die irische Staatsangehörigkeit verliehen wurde.

Die britischen Einwanderungsbehörden hatten die Anträge von Mutter und Tochter auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Die Frau wandte sich daher an den EuGH (Aktenzahl C-200/02), und dieser gab ihr nun Recht: Es würde dem Aufenthaltsrecht der Tochter jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn es der Mutter nicht erlaubt würde, sich mit ihr im Vereinigten Königreich aufzuhalten. Als Kleinkind könne diese nämlich nur dann in den Genuss des Aufenthaltsrechts kommen, wenn sich ihre Mutter, die für sie sorgt, bei ihr aufhalten dürfe.

Der EuGH hatte dabei gewürdigt, dass das Kind materiell versorgt sei und keine öffentlichen Gelder in Anspruch genommen würden. Auch das Argument Großbritanniens, dass der Aufenthalt der Chinesin in Irland ausdrücklich dazu bestimmt war, dem Kind die dortige Staatsbürgerschaft zu verleihen, wies der Gerichtshof als Ablehnungsgrund zurück.

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