EuGH erklärt Asylregel in Österreich für EU-widrig

Generalanwalt Jean Richard de la Tour erklärte in am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine dem widersprechenden Regelung des österreichischen Asylrechts für EU-widrig.
EuGH: Österreichsiche Asylrechts-Regelung ist EU-widrig
Ein iranischer Staatsangehöriger hatte in Österreich 2015 erstmals einen Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA) gestellt, der abgewiesen wurde. 2019 stellte der Betroffene einen Folgeantrag, den er damit begründete, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Das BFA wies diesen ab, erkannte dem Betroffenen jedoch einen Status als subsidiär Schutzberechtigter zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Konversion sei ein selbst herbeigeführter Nachfluchtgrund, sodass nach österreichischem Recht lediglich subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, so das BFA.
Betroffener erhob Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht
Der Betroffene erhob Beschwerde an das österreichische Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte sein Recht auf Asyl mit der Begründung an, sein Nachfluchtgrund habe keinen missbräuchlichen Charakter und sei daher kein Hindernis. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ersuchte den EuGH daraufhin um die Klärung einer Frage zur EU-Anerkennungsrichtlinie. Demnach können die Mitgliedstaaten die Anerkennung als Flüchtling nach der Prüfung eines Folgeantrags verweigern, wenn die Verfolgungsgefahr "auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat".
EU-Staaten düren Anerkennung nich tprinzipiell verweigern
Laut Generalanwalt de la Tour ist die Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung nicht prinzipiell verweigern dürfe. Der Antragsteller müsse die Verfolgungsgefahr vorsätzlich durch unredliche Aktivitäten allein deshalb herbeigeführt haben, um die für seine Anerkennung als Flüchtling erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der österreichische Gesetzgeber habe mit seiner Vorschrift des Asylgesetzes das ihm durch die Richtlinie eingeräumte Ermessen überschritten. Dadurch könne die vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Einheitlichkeit der Kriterien für die Anerkennung nach der Flucht nicht gewährleistet werden.
(APA/Red)