AA

EuGH eilt Parmaschinken zu Hilfe

Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“ dürfen nur ab sofort nur noch Erzeugungsgebiet geschnitten bzw. gerieben und verpackt werden, das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Echter Parmaschinken und norditalienischer Parmesankäse dürfen künftig nur noch in ihren Herkunftsregionen geschnitten bzw. gerieben und verpackt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden. Der EuGH hat damit zwei Verfahren um die in der EU geschützten Herkunftsbezeichnungen „Prosciutto di Parma“ und „Grana padano“ abgeschlossen.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil betont, sind das Reiben des Käses und das Aufschneiden des Schinkens sowie das Verpacken dieser Erzeugnisse „wichtige Vorgänge, die die Qualität mindern, die Echtheit gefährden, und folglich dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung schaden können, wenn die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind“.

Die Spezifikationen für Grana Padano und Parmaschinken legten genaue und strenge Kontrollen und Maßnahmen fest, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu erhalten. Eigene Etiketten, die zwar den selben Markennamen tragen würden, aber zusätzlich einen Hinweis, dass das Reiben, Aufschneiden und Verpacken außerhalb dieser Region durchgeführt worden sei, reichten für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen nicht aus, so der EuGH.

Der EuGH folgt damit nicht der Ansicht des Generalanwalts, der meinte, dass die besondere Sachkompetenz, diese Spezialitäten zu zerschneiden oder zu reiben, sich Fachleute etwa im Erzeugungsgebiet aneignen, dann aber durchaus im Ausland anwenden könnten.

Ausgangspunkt für das Verfahren war die Klage des Verbands der Parmaschinken-Hersteller und des italienischen Grana Padano-Vermarkters Biraghi gegen ein britisches und französisches Unternehmen. Das britische Unternehmen Asda Stores verkaufte in seinen Supermärkten in England als „Parmaschinken“ bezeichneten, in Scheiben geschnittenen abgepackten Schinken. Das Ausgangsprodukt wurde entbeint aus Italien importiert, aber erst in Großbritannien geschnitten.

Ähnlich verhielt es sich im Fall des Parmesankäses: Die Firma Ravil erwarb eine Lizenz für den Vertrieb von geriebenem Grana Padano in Frankreich. Sie führte die Käselaibe aus Italien ein, rieb sie aber vor dem Verkauf erst in Frankreich.

Die Luxemburger Richter wiesen am Dienstag darauf hin, dass die Einschränkungen zwar tatsächlich „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellten, die nach dem im EG-Vertrag vorgesehenen Grundsatz des freien Warenverkehrs verboten sind“. Aus Gründen wie dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums seien aber Ausnahmen vom freien Warenverkehr vorgesehen.

Gerade in der EU-Agrarpolitik gebe es die Tendenz, die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, die aus einem bestimmten geografischen Bereich stammten, bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und vom Verbraucher deshalb sehr geschätzt würden, so der EuGH.

  • VIENNA.AT
  • Chronik
  • EuGH eilt Parmaschinken zu Hilfe
  • Kommentare
    Die Kommentarfunktion ist für diesen Artikel deaktiviert.