EU stellt Verfahren gegen Österreich ein
Auch gegen Finnland und Malta stellte die mächtige Brüsseler Behörde die Vertragsverletzungsverfahren wegen ähnlicher Fälle ein. In Malta hatte die Kommission die Definition von Diskriminierung, die Vorschriften für den Ausgleich oder die Entscheidung für einen erlittenen Schaden sowie die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstelle kritisiert. Bei Finnland hatte es Beanstandungen in zwei Punkten gegeben – die Definition von “Belästigung” und “sexueller Belästigung” sowie die Vorschriften für den Ausgleich oder die Entschädigung, die eine Höchstgrenze festlegen, was laut Richtlinie nicht erlaubt ist. Ebenso wie Österreich haben Finnland und Malta ihre Rechtsvorschriften zur Zufriedenheit der EU-Kommission angepasst.
Dagegen wurden gegen Deutschland und Portugal aufgefordert, die EU-Richtlinie vollständig umzusetzen. Im Fall von Deutschland gewährleisten nach Ansicht der Brüssler Behörde die nationalen Rechtsvorschriften nicht das in der Richtlinie geforderte Schutzniveau, da sie die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Kündigungen nicht wie in der Richtlinie gefordert verbieten. Was Portugal betrifft, geht es in der “mit Gründen versehenen Stellungnahme” der Kommission um die Kompetenzen der nationalen Gleichbehandlungsstelle, den Geltungsbereich und das Recht von Verbänden, sich entweder im Namen des Beschwerdeführer oder zu dessen Unterstützung an Gerichtsverfahren zu beteiligen.