EU: Österreich säumig bei Zugang zu Rechtsbeistand
Sie schickte Aufforderungsschreiben, weil diese Länder die EU-Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Kommunikation während des Freiheitsentzugs nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Zu den von Brüssel genannten Mängeln zählen österreichische Ausnahmen des Rechts auf Rechtsbeistand aufgrund des Ermittlungsbedarfs.
Richtlinie soll Rechtsbeistand garantieren
Die Richtlinie soll Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren sowie Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, ab Beginn des Verfahrens Zugang zu einem Rechtsbeistand garantieren. Weiters ist vorgesehen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Dritte wie Familienangehörige oder Konsularbehörden benachrichtigen und mit ihnen kommunizieren dürfen.
Österreich säumig bei Umsetzung bei Zugang zu Rechtsbeiständen
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass einige nationale Umsetzungsmaßnahmen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Für Österreich sind das mögliche Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand aufgrund der geografischen Entfernung oder des Ermittlungsbedarfs. Auch die österreichischen Vorschriften für die Unterrichtung eines geeigneten Erwachsenen bei Freiheitsentzug eines Minderjährigen sowie der mögliche Verzicht auf das Recht auf Rechtsbeistand entsprechen laut Brüssel nicht der EU-Regelung.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, die von der EU-Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die EU-Kommission die Vertragsverletzungsverfahren fortsetzen.
(APA/Red)