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EU-Allergenverordnung tritt am Samstag in Kraft

EU-Allergenverordnung sorgt für Informationspflicht über 14 Stoffe
EU-Allergenverordnung sorgt für Informationspflicht über 14 Stoffe ©APA (Themenbild)
Ab Samstag gilt die 2011 beschlossene EU-Richtlinie für eine strengere Lebensmittelkennzeichnung für 14 Allergene wie glutenhaltige Getreide, Lactose oder Sojabohnen. Diese müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln zwingend deklariert werden. Somit sind auch die Gastronomen betroffen - und die geraten durch den "Riesenaufwand" ordentlich ins Schwitzen.

Für die Gastronomiebetriebe gilt jedoch aufgrund der österreichischen Umsetzung der EU-weit gültigen Richtlinie, dass die Information alternativ mündlich durch geschultes Personal erfolgen kann, falls die Inhaltsstoffe nicht auf der Speisekarte gelistet wurden. Für die Gäste muss dies klar erkennbar sein, etwa durch eine Hinweistafel im Lokal.

“Die Verordnung an sich schreibt eine Informationspflicht vor, keine Kennzeichnungspflicht – man könnte also auch mündlich informieren”, erklärte der Geschäftsführer der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Rainer Ribing. Wenn aber die Lebensmittelpolizei auf eine Kontrolle im Betrieb vorbeikomme, sei eine Schriftlichkeit erforderlich – “es muss dokumentiert sein”. “Wir empfehlen daher, die Stoffe gleich in der Speisekarte festzuhalten.”

Ausnahme “Paragastronomie”

Bei Großveranstaltungen besteht für Konsumenten derselbe Schutz wie im Gasthaus. Ausgenommen sind nur kleine, gemeinnützige Veranstaltungen wie etwa Pfarrfeste, wo gegen eine Spende verkauft wird. Auch Feuerwehrfeste sind nicht betroffen, sofern die verkauften Lebensmittel von Privatpersonen hergestellt werden, stellte das Gesundheitsministerium fest.

Auch für Feinkostabteilungen verbindlich

Die Informationspflicht gilt auch für Feinkostabteilungen in Lebensmittelkonzernen. Bei Rewe International (u.a. Billa, Merkur, Penny, Adeg) werden die Informationen über Allergene in Wurst & Co. von den Lieferanten bezogen und dokumentiert. Auf Kundenwunsch werden diese dann ausgehändigt, hieß es auf Anfrage.

Verpflichtende Nährwertangaben

Verpackte Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind. In zwei Jahren gelten dann auch hier die EU-Bestimmungen zu den verpflichtenden Nährwertangaben.

“Riesenaufwand”: Gastronomie rüstet sich

“Die gewerblichen Betriebe stellen sich schon auf die neue Situation ein”, berichtete Branchensprecherin Petra Nocker-Schwarzenbacher Ende November vor Journalisten. “Das ist ein Riesenaufwand.”

Bis zu 50.000 Euro: Strafrahmen als Zankapfel

Bei Nichteinhaltung der Kennzeichnung gilt ein Strafrahmen von bis zu 50.000 Euro. Bereits mehrfach kritisiert wurde das von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

“Zwei bis drei Prozent der Österreicher sind ‘echte’ Allergiker”, schätzte WKÖ-Obmann Helmut Hinterleitner die Höhe der Betroffenen ein; des Weiteren gebe es aber noch viele Konsumenten mit einer Lebensmittelunverträglichkeit. Die WKÖ plädierte in der Anfangsphase für das Motto “Beraten statt Strafen”, was die zuständigen Behörden betrifft. Willy Turecek, Fachgruppenobmann der WK-Wien, sieht ab dem 13. Dezember jedenfalls bereits selbst ernannte “Allergen-Sheriffs” vor den Türschwellen der Gastronomiebetriebe stehen, die ebenfalls das Einhalten der Verordnung überprüfen könnten.

Weiters wünscht sich die Wirtschaftskammer, dass sich auch die “Paragastronomie” (Vereinsfeste u. Ä.) an die neuen Vorschriften der Allergen-Verordnung halten muss. “Für uns ist nicht einzusehen, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, ob der Gast auf ein Zeltfest oder zu uns kommt”, so die Branchensprecherin.

14 Hauptallergene – diese Produktgruppen müssen gekennzeichnet werden:

1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
b) Maltodextrine auf Weizenbasis
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
b) Lactit

8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

(Quelle: Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES))

(APA/red)

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