Umstritten war bisher, ob der Resolutionsentwurf Bezug auf Kapitel Sieben der UN- Charta nehmen soll. Kapitel Sieben der Charta sieht Sanktionen und als letztmögliche Maßnahme die Anwendung von Gewalt vor.
In dem neuen Entwurf heißt es unter Verweis auf die Artikel 39 und 40 des Kapitels Sieben der UN-Charta, dass vorläufige Maßnahmen eingeleitet werden können, bevor schärfere Druckmittel wie etwa Sanktionen verhängt werden können. Außerdem wird darin die Absicht des Sicherheitsrates betont, Artikel 41 des Kapitels Sieben anzuwenden, um den Forderungen des Gremiums Nachdruck zu verleihen, sollte der Iran den Forderungen nicht Folge leisten. Artikel 41 sieht unter Ausschluss von Waffengewalt harte Sanktionen vor, darunter die vollständige oder teilweise Unterbrechung von Wirtschaftsbeziehungen sowie von Verkehrsverbindungen und den Abbruch diplomatischer Beziehungen.
Weiterhin beinhaltet der geänderte Entwurf einen Appell an alle Staaten, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die jeglichen Transfer von Technologie, Waren und sonstigen Materialien an den Iran zu unterbinden, die für das iranische Programm zur Urananreicherung und Wiederaufbereitung sowie für etwaige ballistische Raketenprogramme nutzbar gemacht werden könnten.