Erneuter Prozess in der Causa Kinderwunschklinik am 22. Juni in Wiener Neustadt

Einen entsprechenden Bericht des "Kurier" (Freitagsausgabe) bestätigte Birgit Borns, die Sprecherin des Landesgerichts Wiener Neustadt, auf Anfrage. Ein in der Causa gefälltes Unzuständigkeitsurteil war vom Oberlandesgericht Wien (OLG) aufgehoben worden.
Anklage wegen Causa Kinderwunschklinik in Baden
Der Mediziner war bereits am 9. Dezember 2020 vor Gericht gestanden. Grund dafür war der Tod einer 32-Jährigen infolge einer am 3. Juni 2020 in einer Badener Kinderwunschklinik durchgeführten Follikel-Punktion (Anstechen der Eibläschen zur Eizellenentnahme, Anm.). Bei zwei am selben Tag in der privaten Einrichtung behandelten Frauen im Alter von damals 31 und 35 Jahren kam es ebenfalls zu Komplikationen. Die beiden waren vorübergehend intensivmedizinisch betreut worden, befanden sich aber bald auf dem Weg der Genesung. In diesem Zusammenhang wurde dem Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin fahrlässige schwere Körperverletzung vorgeworfen.
Fehler bei Medikamenten- Verabreichung in Kinderwunschklinik Baden
Konkret soll der 65-Jährige am 3. Juni 2020 einen Fehler bei der Verabreichung des Mittels Propofol begangen haben. Wie es seitens der Staatsanwaltschaft hieß, hatte der Beschuldigte am Tag davor in einer Wiener Klinik ein mit dem Stoff befülltes Fläschchen verwendet. Anstatt es danach zu entsorgen, transportierte der Angeklagte das bereits geöffnete Gebinde mit nach Hause und lagerte es dort im Kühlschrank. Entstandene Keime sollen nach der Verabreichung des Mittels zum Tod der 32-Jährigen und zu schweren Komplikationen bei den zwei weiteren Frauen geführt haben.
Der Angeklagte in der Causa Kinderwunschklinik Baden handelte laut Richter vorsätzlich
Der Einzelrichter war im Laufe des ersten Prozesses zur Erkenntnis gelangt, dass der Angeklagte vorsätzlich und nicht grob fahrlässig gehandelt habe, weil er gewusst haben müsste, dass das Propofol nicht mehr verwendbar war. Daher wollte der Richter das Verfahren wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Strafrahmen bis zu 15 Jahre) an ein Schöffengericht weiter delegieren. Das OLG teilte diese Rechtsmeinung allerdings nicht.
(APA/Red)