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Elsner hatte vertragliches Weisungsrecht

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Der frühere BAWAG-Generaldirektor Helmut Elsner hatte ein vertraglich fixiertes Weisungsrecht gegenüber den anderen Vorständen, das allerdings dem Aktiengesetz widersprach.

Dies wurde heute, Dienstag, im Zuge der Befragung des früheren Personalchefs der Bank, Johann Gaber, im BAWAG-Prozess bekannt. Auch Elsners Vorgänger an der Bank-Spitze, Walter Flöttl, hatte dieses Weisungsrecht bereits. Laut Elsner war es der Wunsch des früheren Bankeigentümers ÖGB, dass der jeweilige vom ÖGB bestellte BAWAG-Generaldirektor ein solches Weisungsrecht besaß.

Im Jahre 2001 seien dann die Vorstandsverträge geändert worden und dieses – ohnehin gesetzwidrige – Weisungsrecht gestrichen worden. Als Grund für diese Änderung nannte Elsner die Zusammenführung der BAWAG mit der P.S.K, mit den Verlusten habe dies nichts zu tun gehabt. „Warum nicht schon früher?“ fragte Richterin Claudia Bandion-Ortner. Er, Elsner, habe zuvor bereits dieses Weisungsrecht abschaffen wollen, der frühere BAWAG-Aufsichtsratspräsident Herbert Tumpel habe dem aber nicht zugestimmt. Überhaupt sei eine Änderung der Vorstandsverträge beim Eigentümer gelegen, so der Angeklagte: „Fragen Sie Verzetnitsch und Tumpel“.

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