Gegen den Schützen waren Vorerhebungen in Richtung Notwehrüberschreitung in Verbindung mit fahrlässiger Tötung anhängig.
Überwachung im Hinterzimmer
Der Geschäftsmann hatte die Nacht in einem Hinterzimmer seines Ladens verbracht: Er rechnete mit Einbrechern, nachdem sich Unbekannte wenige Tage zuvor am Rollbalken zu schaffen gemacht und diesen ramponiert hatten. Er fand keine Firma, die das Scherengitter unverzüglich reparieren kam, seine Versicherung, mit der er sich kurz geschlossen hatte, bestand allerdings auf einer entsprechenden Überwachung. Diese übernahm der mit einem Waffenpass ausgestattete Juwelier aus Kostengründen selbst.
Tatsächlich hörte er gegen 4.00 Uhr in der Früh Glassplittern. Als er Nachschau hielt, kamen ihm im Halbdunkel drei Eindringlinge entgegen.
“Schleicht’ Euch!” reichte nicht aus
Trotz eines Schleichts Euch! Verschwindets! näherten sich die Einbrecher, worauf der Juwelier von seiner registrierten Pistole Gebrauch machte. Er gab mehrere angeblich ungezielte Schüsse ab und traf Adam B. (39) im Kopf. Der Pole, mehrfach einschlägig vorbestraft und erst seit der letztjährigen Weihnachtsamnestie wieder auf freiem Fuß, war auf der Stelle tot.
Nach dem Studium des Obduktionsgutachtens und einer Expertise eines Ballistikers hatte die Anklagebehörde keine Zweifel mehr, dass der Schuss in berechtigter Notwehr abgegeben wurde. Laut Strafgesetzbuch handelt man in einer solchen Situation nicht rechtswidrig, wenn die Verteidigung notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder drohenden unmittelbaren Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen abzuwehren. Die Reaktion muss jedoch der drohenden Gefahr angemessen sein. Das war – so die Staatsanwaltschaft – im konkreten Fall gegeben.
Den Komplizen des Getöteten war die Flucht gelungen. Sie konnten nicht ausgeforscht werden.