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Dürfen Asylwerber bald arbeiten? VfGH prüft

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bald, ob Asylwerber arbeiten dürfen.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bald, ob Asylwerber arbeiten dürfen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Dürfen Asylwerber während ihres Verfahrens in Österreich arbeiten oder nicht? Nun könnte der Verfassungsgerichtshof dazu ein Machtwort sprechen.

Die Frage, ob Asylwerberinnen und Asylwerber während ihres Verfahrens in Österreich arbeiten dürfen bzw. in welchem Umfang beschäftigt seit Jahren die Politik. Nun könnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Bewegung in die Sache bringen. Nach einer Beschwerde hat das Höchstgericht beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Erlässe einzuleiten.

Erlass aus 2004

Der Erlass vom 12. September 2018 sowie der darin verwiesene Erlass vom 11. Mai 2004 werden nun auf den Prüfstand gestellt. Der Erlass aus 2018 sieht - in Verbindung mit jenem aus dem Jahr 2004 - vor, dass Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerberinnen und Asylwerber nur bei befristeten Beschäftigungen als Saisonarbeiter oder Erntehelfer erteilt werden dürfen. Der Erlass aus dem Jahr 2004 stammt vom damaligen Arbeitsminister Martin Bartenstein (ÖVP) und besagt, dass Asylwerber nur als Erntehelfer oder Saisonarbeiter eingesetzt werden dürfen. Jener aus dem Jahr 2018 ist von der damaligen Arbeitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) und hat den Zugang von Asylwerbern zur Lehre beseitigt.

"Der Gerichtshof ist vorläufig der Ansicht, dass sich diese Erlässe nicht in einer bloßen Information über die geltende Rechtslage erschöpfen, sondern darüber hinaus verbindliche (einschränkende) Regelungen über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerberinnen und Asylwerber enthalten. Sollte sich diese Annahme bestätigen, wären diese Erlässe aber als Verordnungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen", hieß es in einer gestern veröffentlichten Aussendung des Höchstgerichtes. Um diese Frage zu klären, werde ein Vorverfahren eingeleitet, in dem unter anderem der Arbeitsminister eine Stellungnahme abgeben kann.

Firma wollte Asylwerber anstellen

In dem zugrundeliegenden Fall geht es um eine Spenglerei, die im September 2019 für einen Asylwerber aus Pakistan einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stellte. Das AMS wies den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß Erlass des Arbeitsministers vom 12. September 2018 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für Asylwerbende abzulehnen sind, wenn der Regionalbeirat des AMS sie nicht einhellig befürwortet hat. Die gegen den Bescheid des AMS erhobene Beschwerde der Spenglerei wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den VfGH wandte sich das Unternehmen gegen den Erlass aus dem Jahr 2018: Ein Ausschluss von Asylwerbenden von der Ausübung eines Lehrberufes sei nämlich weder im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) noch im Unionsrecht vorgesehen.

Anwältin: Fall "sieht gut aus"

Anwältin Michaela Krömer, die den Beschwerdeführer vertritt, erläutert im "Standard" (Mittwochausgabe) die möglichen Folgen: Wie der VfGH letztlich entscheide sei offen, "es sieht aber sehr gut aus", meinte sie. Sollten die Erlässe aufgehoben werden, müsste das AMS jeden Antrag inhaltlich prüfen. Die Regierung bzw. Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) könnte auch versuchen, neue Einschränkungen zu machen, dann tatsächlich in Form einer Verordnung. Dafür seien aber die Hürden höher: Es brauche eine gesetzliche Ermächtigung dazu, und laut Krömer gibt es diese nicht. Deshalb hätten ÖVP und FPÖ die Regelungen auch durch Erlässe getroffen.

(APA/Red)

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