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Dritter Tag im Prozess um Kaprun

Im Salzburger Kolpinghaus wurde der Prozess um die Seilbahn-Katastrophe von Kaprun fortgesetzt, bei der 155 Menschen am 11. November 2000 ums Leben gekommen waren.

Am Beginn des dritten Tages des Verfahrens um das Inferno am Kitzsteinhorn wurde erneut die Ablehnung zweier Gutachter wegen Befangenheit gefordert. Als Beweis dafür wurden zwei Videofilme mit den Sachverständigen Klaus Hellmich und Anton Muhr gezeigt, die im Fernsehen ausgestrahlt worden waren.

Staatsanwältin Eva Danninger-Sorriat sprach sich erneut (bereits am Mittwoch waren solche Anträge gegen Gutachter gestellt worden, Anm.) gegen die Ablehnung der Experten aus. Vor einer Entscheidung will Richter Manfred Seiss eine schriftliche Stellungnahme der betroffenen Gutachter abwarten.

Das erste Video vom 17. Juni 2002 sollte beweisen, dass Hellmich gegen das Verbot der Unbefangenheit verstoßen habe. Der Sachverständige hätte im Fernsehen Brandversuche gezeigt und unter anderem erklärt, dass die materiellen Interessen im Falle Kapruns überwogen hätten, wie Rechtsanwalt Michael Pallauf feststellte. Ein weiteres Video wurde von Verteidiger Wolfgang Brandstetter vorgelegt:
Dabei handelt es sich um ein Interview des Sachverständigen Anton Muhr, das eine Woche vor dessen Gutachten in die Gerichtsakten eingegangen ist. Beide Kassetten werden nun ins Protokoll aufgenommen.

Vor Beginn der Verhandlung hatte sich der technische Direktor der Gletscherbahnen Kaprun AG zu den Angehörigen der Opfer begeben und mit ihnen einige Worte gewechselt. Noch gestern, Mittwoch, hatte sich der Angeklagte geweigert mit den Betroffenen zu sprechen und die Fragen der Privatbeteiligtenvertreter nicht beantwortet. Erst als diese durch die Staatsanwältin gestellt wurden, hatte er Auskunft gegeben.

Rechtfertigen müssen sich drei Mitarbeiter der Gletscherbahnen, drei Beamte, zwei Gutachter, fünf Techniker verschiedener Firmen und drei Männer, die für den Einbau einer Brandschutztür im Alpincenter verantwortlich waren. Die Anklage lautet in 13 Fällen auf fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (Strafandrohung von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren) und bei drei Beschuldigten fahrlässige Gemeingefährdung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).

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