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Doch noch kein Fall fürs Corona-Gesetz

Vergleich gültig und rechtswirksam
Vergleich gültig und rechtswirksam ©VN/Sohm
Gerichtlicher Vergleich gilt. Denn Frist für Widerruf endete zwei Tage vor dem Stichtag für Corona-Fristen.

Von Seff Dünser (NEUE)

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Die aktuelle Entscheidung des Bezirksgerichts Dornbirn vom 23. März in einem Rechtssteit nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei wohl eine der ersten im Zusammenhang mit dem neuen Corona-Gesetz, meint der Dornbirner Rechtsanwalt Gottfried Waibel.

Richter Walter Schneider hat beschlossen, dass der Widerruf von zwei Antragsgegnern vom 23. März zu spät erfolgt ist. Denn die vereinbarte Frist, um den gerichtlichen Vergleich für ungültig erklären zu können, sei am 20. März abgelaufen. Damit könnten sich die Antragsgegner nicht auf das Zweite Covid-19-Gesetz berufen. Denn das vom Nationalrat verabschiedete neue Gesetz sehe vor, dass Stichtag für bis 30. April unterbrochene Fristen der 22. März sei. Die bei der Gerichtsverhandlung am 17. Februar am Bezirksgericht schriftlich festgehaltene Widerrufsfrist bis 20. März habe also zwei Tage vor dem Corona-Stichtag geendet. Deswegen sei der Vergleich gültig und rechtswirksam.

Bauliche Änderungen

Mit dem gerichtlichen Vergleich haben sich Bewohner von drei Wohneinheiten eines Unterländer Reihenhauses darauf verständigt, wie geplante Zubauten vorzunehmen sind. Dabei geht es etwa um einen Wintergarten, bei dem sich die Höhe ändern soll. Geregelt wurde unter anderem auch, wie die bauliche Abschottung zwischen den Wohneinheiten der von Waibel vertretenen Antragstellerin und jenen beiden Antragsgegnern zu erfolgen hat, die die Vereinbarung auflösen wollten. Zur Kompromisslösung zählt auch, dass die widerrufenden Antragsgegner die Hälfte der Prozesskosten übernehmen. Die Gebühren des Sachverständigen betrugen 1280 Euro. Beteiligt an dem Gerichtsverfahren waren als Antragsgegner auch zwei weitere Nachbarn und Reihenhausmiteigentümer.

Der Beschluss des Bezirksrichters, der den Widerruf als verspätet zurückgewiesen hat, kann noch in zweiter Instanz beim Landesgericht Feldkirch bekämpft werden.

(Quelle: NEUE)

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