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Diese Ausnahmen soll es bei der Corona-Impfung geben

Bei der Corona-Impfpflicht gibt es einige Ausnahmen.
Bei der Corona-Impfpflicht gibt es einige Ausnahmen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Am Donnerstag präsentierte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Corona-Impfpflicht, die am 1. Februar 2022 in Kraft treten soll. Ausnahmen von der Impfpflicht hat das Gesundheitsministerium nun genauer definiert.
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Das Gesundheitsministerium hat Details dazu veröffentlicht, wann Personen aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Dabei wird betont, dass alle vier in Österreich verwendeten Impfstoffe wie inaktive, also wie Totimpfstoffe, zu beurteilen sind.

Neigung zur Thrombosen ist kein Ausschlussgrund zur Impfung

In dem Dokument des Gesundheitsministeriums wird jedoch geklärt, welche Vorerkrankungen kein Ausschlussgrund für eine Impfung ist. So ist zum Beispiel eine Neigung zu Thromboembolien, also zu Gefäßverschlüssen im Blutkreislauf, kein Grund eine Corona-Impfung abzusagen, aufzuschieben oder gerinnungshemmende Medikamente einzusetzen. Personen die schon einmal ein Kapillarlecksyndrom - eine Erkrankung bei der Flüssigkeits aus kleinen Blutgefäßen (Kapillaren) austritt, was unter anderem zu niedrigem Blutdruck führt - hatten, sollen nicht mit Vektorimpfstoffen geimpft werden. Ein Vektorimpfstoff ist zum Beispiel Vaxzervria, der Impfstoff von AstraZeneca.

Genügend Alternativen zu Corona-Impfstoff von AstraZeneca

Wer nach einer Impfung mit Vexzervria ein
Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) hatte, sollte nicht mehr mit besagtem Impfstoff geimpft werden. Ein Ausschlussgrund von der Impfung sei dies jedoch nicht, da Alternativen zu dem Impfstoff vorhanden sind. Auch immunsuppremierten Personen könne eine Corona-Impfung verabreicht werden.

In Einzelfällen könne eine dauerhafte Rückstellung der Corona-Impfung jedoch notwendig sein, laut Gesundheitsministerium. Das sei vor allem bei
Hochdosis-Immunsuppressionen der Fall. Eine Re-Evaluierung des Gesundheitszustandes und damit einer Möglichkeit der Impfung gegen Corona kann in Intervallen von drei Monaten erfolgen.

Ausnahmen: Personen die keine Corona-Impfung bekommen sollen

  • Schwangere: Auf Grund der erhöhten Gefährdung und dem erhöhten Risiko für schwere Verläufe von COVID-19 sowie einer höheren Rate an Frühgeburten ist in der Schwangerschaft in Abhängigkeit vom Impfstatus die Impfung gegen COVID-19 ab dem 2. Trimenon ausdrücklich empfohlen. Da eine Schwangerschaft aber vor allem im ersten Drittel eine medizinisch gesehen sehr sensible Phase ist bestehen Bedenken, dass etwaige Komplikationen in der Schwangerschaft unbegründet der Impfung zugeordnet werden könnten. Im 1. Trimenon ist die Impfung gegen COVID-19 daher aus theoretischen Überlegungen nicht empfohlen.
  • Allergiker: Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen.
  • Bis zu 6 Monate nach Organtransplantation: Ob ein Ausschlussgrund über diese Zeit hinaus besteht, ist mit dem betreuenden Arzt oder der betreuenden Ärztin zu besprechen.
  • Graft vs. Host Disease: Wenn die Zellen eines Spenders gegen den Körper eines Patienten nach einer Knochenmark- oder Stammzellentransplantation reagieren.
  • Bis 3 Monate nach Stammzelltransplantation, nach Rücksprache mit der betreuenden Ärztin beziehungsweise dem betreuenden Arzt
  • Autoimmun-Erkrankung: Akuter Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes

Das Dokument des Gesundheitsministeriums zur Corona-Impfung finden Sie hier.

(Red)

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