Die wichtigsten Fälle einer Pflichtveranlagung

Im Regelfall wird eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Dafür haben Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit. „Unter bestimmten Umständen sind jedoch Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen“, erklärt AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.
Für eine Pflichtveranlagung gilt es besondere Fristen zu beachten. Unter folgenden, exemplarischen Voraussetzungen sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Veranlagung bis 30. April (Papierformular L1) des Folgejahres beim Finanzamt bzw. bis 30. Juni des Folgejahres auf FinanzOnline abzugeben:
- wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z. B. Grenzgänger, ausländische Pension) und 730 Euro im Jahr überschritten haben,
- wenn ein zu hohes Pendlerpauschale oder ein zu hoher Pendlereuro berücksichtigt wurde oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,
- wenn der Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausbezahlt wurde.
Sozialversicherungsbeiträge
„Zur Abgabe der ANV bis zum 30. September haben Sie Zeit, wenn Sie beispielsweise im Kalenderjahr zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten“, so Eva-Maria Düringer. Tipp der AK-Steuerrechtsexpertin: Bei einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung können die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn neben unselbstständigen Einkünften Krankengeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wurde, wird das Finanzamt Arbeitnehmer zur Abgabe einer ANV auffordern.
VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 13. März 2020, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.AT-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr.