Deutschland - Neuregelung der Telefonüberwachung gebilligt

Die Kläger sahen sich in ihren Grundrechten verletzt, da die Änderungen ihre berufliche wie private Telekommunikation betreffe. In der Strafprozessordnung ist seit 2008 neu geregelt, wann sogenannte Berufsgeheimnisträger abgehört werden dürfen. Danach darf die Telekommunikation eines Verdächtigen mit seinem Strafverteidiger, Geistlichen, Abgeordneten niemals abgehört werden. Seit 2011 genießen auch andere Rechtsanwälte diesen Schutz. Dagegen dürfen Ärzte und Journalisten unter Umständen abgehört und das Material anschließend verwendet werden. Außerdem wurden in dem Katalog der sogenannten Anlasstaten 19 Strafbestände gestrichen, 30 jedoch wieder neu eingefügt. Des Weiteren wurde die Benachrichtigung der Betroffenen neu geregelt.
Telefonüberwachung mit Grundrechten vereinbar
All das sei mit dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vereinbar, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle. Mit den Änderungen trage der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung habe.
(APA)