Deutscher Bundestag beschloss Gesetz gegen Kinderpornografie
Demnach macht sich künftig unter anderem strafbar, wer Kinder und Jugendliche nackt ablichtet, um die Aufnahmen zu verkaufen oder tauschen.
Pläne nochmals entschärft
Ursprünglich hatte der deutsche Justizminister Heiko Maas eine noch weiterreichende Regelung geplant. Nach Einwänden von Experten und Rechtspolitikern hatte er die Pläne aber kurz vor der Abstimmung im Parlament noch entschärft.
Spätere Verjährung
Ferner sollen Sexualstraftaten künftig später als bisher verjähren. Auch “Cyber-Grooming” soll umfangreicher geahndet werden – also Versuche eines Erwachsenen, unter falschen Angaben über das Internet Kontakt zu Kindern aufzunehmen, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
Die wichtigsten Änderungen:
Cyber-Mobbing
Generell dürfen keine Bildaufnahmen an Dritte weitergegeben werden, die geeignet sind, dem Ansehen des Abgebildeten “erheblich zu schaden”. Das gilt nicht nur für Nacktbilder, sondern auch für andere bloßstellende Fotos. Auch unbefugte Aufnahmen, die die Hilflosigkeit eines anderen zur Schau stellen, sind verboten. Für Pressefotos von Unfallorten beispielsweise gilt das nicht.
Nacktfotos
Bei Kindern und Jugendlichen gelten strengere Regelungen. Wer Buben und Mädchen nackt ablichtet, um die Aufnahmen zu verkaufen oder zu tauschen, macht sich strafbar. Private Bilder fallen nicht darunter. Das heißt, Eltern können zum Beispiel weiterhin ihre nackt am Strand spielenden Kinder fotografieren.
Posing-Bilder
Klargestellt wird auch die Rechtslage bei sogenannten Posing-Bildern: Aufnahmen, die nackte oder halb nackte Kinder in einer “unnatürlich geschlechtsbetonten Haltung” zeigen oder ihre Genitalien in aufreizender Form in den Fokus nehmen. Sie gelten ausdrücklich als Kinderpornografie und sind ebenfalls verboten.
Strafmaß
Wer sich kinderpornografisches Material beschafft, muss künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen – statt bisher mit bis zu zwei Jahren.
Verjährungsfristen
Für schwere Sexualdelikte gilt eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Bisher beginnt diese mit dem 21. Lebensjahr des Opfers – künftig erst mit dem 30. Lebensjahr.
Cyber-Grooming
Umfangreicher geahndet werden sollen Versuche eines Erwachsenen, unter falschen Angaben über das Internet und auf anderen Wegen Kontakt zu Kindern aufzunehmen, um sie etwa zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
Schutzbefohlene
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird erweitert. Künftig fallen darunter zum Beispiel auch Fälle, in denen es sich beim Täter um den Vertretungslehrer des Opfers handelt. Diese sind bisher ausgeklammert. (APA)