AA

Der eifrige Tennislehrer

Gastbeitrag von Dr. Clemens Gärner: Der Fall von Stefan und Anna zeigt, dass ein Seitensprung nicht nur für die Ehepartner teuer sein kann.

Stefan, 39, und Anna, 35, sind seit 9 Jahren verheiratet. Sie haben zwei Töchter im Alter von 6 und 8 Jahren. Die Ehe verlief ganz normal. Ein paar Streitigkeiten kommen hie und da vor, im Großen und Ganzen aber recht unauffällig. Stefan ist als leitender Angestellter beruflich viel unterwegs und verdient rund EUR 7.000,- /Monat. Anna war die letzten Jahre zu Hause und hat sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Nebenbei jobbt sie ab und zu im elterlichen Familienbetrieb, einem kleinen Hotel in Wien, an der Rezeption. Die Kinder besuchen eine Privatschule und nehmen regelmäßig Tennisstunden bei einem Privatlehrer, Nick, 26.

In letzter Zeit hat sich Anna verändert. Der eheliche Sex wurde weniger und Stefan fühlte, dass etwas  nicht „stimmt“. So bemerkte er zum Beispiel, dass obwohl Anna zwar gesagt hat, dass sie einen Nachmittag im elterlichen Hotel gewesen sei, sie dort aber gar nicht war. Eigentlich war es ein Zufall, da Stefan mit seinem Schwiegervater nur beiläufig gesprochen hatte, und sich dabei herausgestellt hatte, dass Anna zum besagten Zeitpunkt gar nicht im Hotel war. Natürlich hat er sie dann darauf angesprochen, aber Anna tat das nur ab und meinte, dass ihr Vater an diesem Nachmittag selbst gar nicht da war und er sie so auch nicht sehen konnte. Stefan wurde misstrauisch. Wem soll er denn jetzt glauben? Irgendwie hatte es ihm keine Ruhe gelassen und er wollte Klarheit, was Anna so treibt, wenn sie behauptet im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Also engagierte er einen Detektiv.

Privatdetektiv engagiert

Dieser hatte die Aufgabe, Anna zu beschatten, wenn sie behauptete arbeiten zu gehen. Tatsächlich hatten die ersten Observationen keine Auffälligkeiten ergeben. Doch dann passierte es.

Anna ist nicht ins elterliche Hotel gefahren, sondern zu einer Wiener Wohnung an einer Adresse, die Stefan völlig unbekannt war. Sie parkte ihr Auto in einer Nebengasse und ging dann in eine fremde Wohnung. Vier Stunden später verließ sie die Wohnung wieder und fuhr nach Hause. Recherchen hatten ergeben, dass es sich bei der Wohnung um jene des Tennislehrers der Kinder, Nick, 26, handelte.

Konfrontiert mit den Ergebnissen des Detektivs, war Stefan zunächst geschockt. Er konnte und wollte nicht glauben, dass seine Frau mit dem Tennislehrer seiner Kinder eine Affäre hatte. Er beauftragte den Detektiven weiter zu observieren und es stellte sich heraus, dass Anna in regelmäßigen Abständen Nick in seiner Wohnung „besuchte“; einmal sogar in einem Anna gehörigen Appartement, das sie von ihren Eltern geschenkt bekommen hatte, und das gerade nicht vermietet war.

Als Stefan schließlich Anna mit seinen Erkenntnissen konfrontierte und zur Rede stellte, stritt diese alles ab. Nur nach und nach, als sie merkte, dass sie erwischt wurde, beichtete sie die Affäre. Für Stefan war aber nicht nur der Vertrauensbruch, sondern auch die Tatsache, dass Anna ihn belogen hatte zu viel. Er war zutiefst verletzt und wollte die Beziehung beenden.  Anna versicherte ihm, dass sie Nick nicht mehr sehen wird und wollte ihre Ehe retten. Doch es war zu spät. Stefan reichte die Scheidung ein und Anna war letztlich damit einverstanden. So wurde die Ehe einvernehmlich geschieden und Anna ist aus der Ehewohnung ausgezogen.

Übrig blieb Stefan mit Detektivkosten von rund EUR 22.000,-. Eine sowohl emotional wie wirtschaftlich nicht tragbare Situation. Also entschied er sich tätig zu werden und erkundigte sich bei seinem Scheidungsanwalt nach den Optionen.

Die Schadenersatzpflicht

Die Ehe als zivilrechtlicher Vertrag wird vom obersten Gerichtshof in aktueller Rechtsprechung als „absolut geschütztes Gut“ angesehen. Wer diesen „Vertrag“ stört, wird schadenersatzpflichtig. So haftet der Ehestörer, Nick, für den „Schaden“, den er im Ausmaß der (nötigen) Observierungskosten verursacht hat. Dabei ist es aktuell völlig egal, ob die Ehe zum Zeitpunkt der Affäre bereits zerrüttet war oder nicht. Das ergibt sich nach Ansicht des obersten Gerichtshofs aus dem absoluten Schutzzweck der Ehe. Verlangt werden können die Kosten der Observation, die nötig waren, um den Beweis der ehelichen Untreue (Verstoß gegen die Treuepflicht) zu erbringen. Der Ehestörer kann sich nur dadurch freibeweisen, wenn er beweist, dass er nicht wusste, dass die Frau verheiratet war. Dabei trifft ihn allerdings auch keine Nachforschungspflicht. Nach außen tretende Elemente, wie zum Beispiel ein Ehering sind jedoch ein starkes Indiz dafür, dass diejenige Person verheiratet ist. Jedenfalls aber aktive Kenntnis, wie hier, wo Nick wusste, dass Anna verheiratet war und ihre Kinder unterrichtet hatte.

Ein weiterer Umstand, der die Schadenersatzpflicht beseitigen würde, liegt vor, wenn er nachweist, dass die Ehegatten jegliches Interesse an der gegenseitigen Lebensführung bereits verloren hatten. Dazu reicht es aber nicht aus, dass das Objekt der Begierde beispielsweise glaubhaft versichert, bereits in Trennung oder gar Scheidung zu leben. Hier kommt es auf die objektiven Umstände der Lebensführung der Ehegatten an, die ein Dritter regelmäßig nicht kennen kann. So gesehen kann ein fremdgehender Ehegatte seine Affäre nur dadurch „schützen“, dass er die eigene Ehe stets glaubhaft verleugnet. Eine Pflicht des Dritten den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu prüfen, besteht nicht. Nur wenn der Ehestörer weiß, beziehungsweise keinen vernünftigen Grund hat daran zu zweifeln, dass sein Gegenüber nicht verheiratet zu sein scheint, hat sein Handeln keine wirtschaftlich nachteiligen Folgen.

Nick hat den Prozess letztlich verloren. Er muss Stefan die Detektivkosten und die Prozesskosten ersetzen. Insgesamt ca EUR 28.000,-. Dazu muss er seinen eigenen Anwalt zahlen (bei Streitigkeiten ab EUR 5.000,- besteht Anwaltspflicht). Der Titel gilt 30 Jahre.

Kurz gefasst:

Die derzeitige höchstgerichtliche Judikatur lässt Schadenersatzansprüche gegen einen Ehestörer zu, wenn dieser in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehe eingreift, unabhängig davon, ob die Ehe zum Zeitpunkt der Störung bereits zerrüttet war. Eine Grenze wird dabei dann gezogen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ehepartner jegliches Interesse an der Lebensführung des anderen bereits verloren haben. Dann wäre die Geltendmachung von Detektivkosten rechtsmissbräuchlich und erfolglos. Nach der Rechtsprechung können Detektivkosten auch unabhängig von einem allenfalls gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess sowohl vom Ehegatten als auch vom beteiligten Dritten eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Das Recht, sich durch einen Detektiv Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten bereits jedes Interesse daran verloren hatten, wie der andere sein Leben gestaltet. Für dritte Personen besteht keine Nachforschungspflicht über den Familienstand ihrer Sexualpartner. Die Freiheit der Menschen, ihre Beziehungen zueinander zu gestalten, wäre übermäßig eingeschränkt, wollte man jedem, der sich einer anderen Person partnerschaftlich annähern und allenfalls in intimen Kontakt mit ihr treten will, Erkundungspflichten über ihren Familienstand abverlangen. Nur dann, wenn der Ehestörer unzweifelhaft beweisen kann, dass er ohne jeden Zweifel glauben durfte, dass die Person nicht verheiratet ist, bleibt sein Handeln sanktionslos.

Über den Autor

Dr. Clemens GÄRNER ist Rechtsanwalt in Wien, ausgebildet und erfahren in Wirtschaftsangelegenheiten mit fachlicher Spezialisierung auf Ehescheidungen und Familienrecht

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Der eifrige Tennislehrer
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen