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Das sind die fünf häufigsten Irrtümer zum Halten und Parken

Diesen fünf Irrtümern unterliegen Autofahrer oft beim Halten und Parken.
Diesen fünf Irrtümern unterliegen Autofahrer oft beim Halten und Parken. ©ÖAMTC/Griesmann
Kenne sie die Vorschriften im Straßenverkehr zum Halten und Parken? Oder sitzen auch Sie den fünf häufigsten Mythen bei diesem Thema auf? Die ÖAMTC-Rechtsberatung räumt mit den häufigsten Irrtümern auf.
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In Hinblick auf Vorschriften im Straßenverkehr kursiert vielerorts Halbwissen bis hin zu handfesten Irrtümern. Besonders häufig wird über Fragen rund um das Halten und Parken diskutiert – und gerade hier scheinen sich gewisse Mythen besonders hartnäckig zu halten. Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, kennt die fünf gängigsten Irrtümer, die in diesem Zusammenhang immer wieder für Ärger unter den Autofahrer:innen sorgen:

Das sind die fünf häufigsten Irrtümer zum Halten und Parken

Irrtum # 1: "Für einen Parkvorgang zwei Strafen kassieren – das geht nicht."

"Grundsätzlich stimmt es, dass man nicht zwei Mal wegen des gleichen Delikts bestraft werden darf", erklärt Nikolaus Authried. "Allerdings kann ein Parkvorgang sehr wohl gegen mehrere Vorschriften verstoßen – beispielsweise, wenn man das Parkverbot missachtet und gleichzeitig mit zumindest einem Reifen am Gehsteig steht." Damit verstößt man gegen zwei Bestimmungen, kann daher also auch nach beiden bestraft werden.

Wo es keine Bodenmarkierungen gibt, ist Parken nicht immer erlaubt

Irrtum # 2: "Wo keine Schilder und keine Bodenmarkierungen sind, da ist das Halten und Parken immer erlaubt."

In vielen Fällen sind Schilder oder Bodenmarkierungen nicht notwendig, um Parkverbote kenntlich zu machen. "So ist z. B. das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht pro Richtung mindestens ein Fahrstreifen frei bleibt", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. In der Praxis bedeutet dies, dass das Parken in vielen Straßen generell verboten ist – auch ohne, dass es dafür eine gesonderte Beschilderung braucht. Ein anderes Beispiel sind Wohnstraßen und Begegnungszonen, in denen das Parken grundsätzlich verboten und nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Immer wieder kommt es vor, dass derartige Verstöße jahrelang toleriert werden, ehe doch gestraft wird – und "Gewohnheitsrecht" kann hier auch durch permanentes Falschparken nicht geschaffen werden.

Irrtum # 3: "Beim Halten in zweiter Spur muss ich die Warnblinkanlage einschalten."

"Diese Idee sollte man tunlichst verwerfen, denn das Halten in zweiter Spur ist grundsätzlich verboten. Außerdem kann es sein, dass man in einem solchen Fall auch noch für die Verwendung der Alarmblinkanlage bestraft wird, man also doppelt bezahlen muss", warnt der ÖAMTC-Experte.

Irrtum # 4: "Wenn es mir der/die Eigentümerin erlaubt, darf ich vor seiner Hauseinfahrt parken."

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass man als Eigentümerin das eigene Fahrzeug zwar vor der Einfahrt abstellen darf, wenn man allein darüber verfügungsberechtigt ist. "Dieses Recht ist aber nicht auf das Kfz von Besucher:innen übertragbar", sagt Authried. "Die ‚privat‘ ausgestellte Erlaubnis ändert also nichts an der Strafbarkeit."

Vor fremden Einfahrten darf zehn MInuten gehalten werden

Irrtum # 5: "Vor einer fremden Einfahrt darf ich zehn Minuten halten, sofern ich bei meinem Fahrzeug bleibe."

Vor Haus- oder Grundstückseinfahrten besteht ein Parkverbot, es darf aber für zehn Minuten gehalten werden. "Allerdings muss der/die Lenkerin im Fahrzeug bleiben", erklärt der ÖAMTC-Jurist. "Wenn es notwendig ist, muss die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freigemacht werden. Vor allem aber darf man auch nicht kurz aussteigen und beispielsweise neben dem Fahrzeug stehen bleiben."

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Was vielen Autofahrerinnen übrigens nicht bewusst ist: Sofern es keine Bodenmarkierungen oder entsprechende Verkehrszeichen gibt, sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken immer parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. "Selbst, wenn z. B. neben einem Einfahrtsbereich Schrägparkplätze markiert sind, muss man als allein verfügungsbefugte:r Hauseigentümer:in vor der eigenen Einfahrt parallel zum Fahrbahnrand parken", stellt Nikolaus Authried klar. "Sogar dann, wenn aufgrund der Platzverhältnisse faktisch nur schräges Parken möglich wäre, ist das in einem solchen Fall nicht erlaubt und könnte bestraft werden."

(Red)

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