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Das Ende der anonymen Sparbücher ist da

Ab kommendem Montag gehören anonyme Sparbücher endgültig der Vergangenheit an. Damit wird nach Jahren des Zögerns dem internationalen Druck stattgegeben.

Sparbuch-Schenkungen bleiben noch bis Jahresende steuerfrei.

Nach Schätzungen der Banken waren zuletzt rund 75 bis 80 Prozent der Sparbucheinlagen identifiziert, wobei allerdings die Legitimierungsquote bei den „schweren“ Sparbüchern“ mit Einlagen von mehr als 15.000 Euro mit etwa 90 Prozent schon deutlich höher liegt. Hierfür gelten verschärfte Geldwäschebestimmungen. In Österreich gibt es knapp 25 Millionen Sparbücher. Inländische private Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen hatten per Ende April 2002 insgesamt 124,5 Mrd. Euro auf Sparkonten liegen.

Bleibt ein Sparbuch „unbewegt“, wird also weder darauf eingezahlt noch abgehoben, bleibt es de facto weiter „anonym“. Allerdings sind Verlängerungen von Bindungsfristen dabei nicht mehr möglich. Bei etlichen Banken erfolgen auch die Zinsgutschriften nicht mehr auf das „anonyme“ Konto, sondern bis zur Legitimierung auf ein gesperrtes Verrechnungskonto.

Für kleine Sparer ändert sich recht wenig. Abhebungen von bereits deklarierten Sparbüchern bis zu 15.000 Euro sind auch nach dem 1. Juli mit Losungswort möglich. Wer also ein Sparbuch bis zu dieser Größe bisher noch nicht identifiziert hat, ist bei erstmaliger Bewegung ab kommendem Montag in jedem Fall – nun also auch bei Abhebungen – zur einmaligen Ausweisleistung verpflichtet. Ist das Büchl einmal solcherart „legitimiert“, ist keine weitere Ausweisleistung nötig.

Über Namenssparbücher und Sparbücher über 15.000 Euro Guthaben durfte schon bisher nur der identifizierte Kunde verfügen. Wer ab nächster Woche 15.000 Euro oder mehr von einem bisher noch nicht legitimierten Sparbuch abheben will, löst nach dem Willen des Gesetzes ein behördliches Prozedere aus. Die Banken haben grundsätzlich die Pflicht, den Antrag auf Auszahlung routinemäßig an die EDOK zu melden. Dort wird untersucht, ob ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Ausgezahlt werden darf erst nach einer siebentägigen Wartefrist.

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