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Das bringt 2020: Erste Rückerstattung des Familienbonus

Mit 2020 kann der Familienbonus erstmals rückerstattet werden.
Mit 2020 kann der Familienbonus erstmals rückerstattet werden. ©pixabay.com (Symbolbild)
Nach dem Inkrafttreten des Familienbonus im Jahr 2019 als eine der teuersten Maßnahmen der türkis-blauen Regierung erhalten Bezieher 2020 erstmals Geld über die Steuererklärung zurück.

Den Familienbonus gibt es bereits seit Anfang 2019. Das Vorzeigeprojekt der damaligen ÖVP-FPÖ-Koalition ist ein Absetzbetrag von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Vorausgesetzt wird aber ein entsprechend hohes Einkommen. Wer wenig verdient, profitiert nicht voll von der Steuersenkung und erhält eine dementsprechend geringere Steuergutschrift - oder gar keine.

Erstmalige Auszahlung des Familienbonus

Für die Auszahlung des Familienbonus haben Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder sie beantragen ihn im Vorfeld, dann wird er bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt. Oder der Antrag erfolgt im Nachhinein über den Lohnsteuerausgleich. Wer diese Variante gewählt hat und den Bonus über die Steuererklärung geltend macht, bekommt das Geld vom 2019 eingeführten Bonus 2020 erstmals direkt auf das Konto rückerstattet.

Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

In der tatsächlichen Gesetzgebung gibt es im kommenden Jahr keine großen Neuerungen für Familien. Einige Anpassungen werden aber trotzdem schlagend, etwa beim Kinderbetreuungsgeld. Hier tritt am 1. Jänner 2020 eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 6.800 auf 7.300 Euro sowie bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Kraft.

Eine Erleichterung für Familien dürfte auch der Rechtsanspruch auf Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit bringen, der ebenfalls mit Jahresbeginn in Kraft tritt. In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern besteht ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf bis zu zwei Wochen Karenz oder Teilzeit zur Pflege von nahen Angehörigen. Der Anspruch besteht nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit.

Rechtsanspruch auf Papamonat

Bereits im September 2019 in Kraft getreten ist der Rechtsanspruch auf einen Papamonat. Seitdem dürfen sich nicht nur Väter im Öffentlichen Dienst nach der Geburt ihres Kindes für einen Monat von der Arbeit freistellen lassen, sondern alle Papas. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit nichts, Väter können während des Papamonats den sogenannten Familienzeitbonus in Höhe von 700 Euro beziehen.

Der Haken daran: Gehen die Männer später in Karenz, werden die 700 Euro vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen. Arbeitnehmervertreter haben immer wieder Kritik an diesem Umstand geübt und eine eigenständige Geldleistung für den Papamonat gefordert. Ob mit einer neuen Regierung Bewegung in diese Angelegenheit kommt, ist ungewiss.

(APA/Red)

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