Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verwarf am Montag weitgehend eine Eilbeschwerde, die der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und seine 16 Landesgesellschaften gegen eine entsprechende Verfügung des deutschen Kartellamtes erhoben hatten, wie die Süddeutsche Zeitung am Dienstag berichtet.
Die Wettbewerbsbehörde hatte dem DLTB vor zwei Monaten untersagt, private Vermittler auszugrenzen, die Tippscheine in Supermärkten und Tankstellen verkaufen und bei den Lottogesellschaften einreichen wollen.
Das Kartellamt verbot den 16 Gesellschaften außerdem, den Glücksspielmarkt regional unter sich aufzuteilen. Auch diese Verfügung gilt laut OLG-Beschluss weiterhin, wie es in dem Bericht der Süddeutschen hieß. Das Gericht habe aber etliche Vorgaben des Kartellamtes präzisiert. Die Lottogesellschaften müssten nicht unbesehen sämtliche Spieleinsätze annehmen, sondern dürften bei Verstößen privater Vermittler gegen das Ordnungsrecht die Annahme verweigern, zitierte das Blatt.
Außerdem verwies das Oberlandesgericht demnach auf die Möglichkeit, dass die Bundesländer den Lottomarkt gesetzlich einschränken, was auch geplant ist. Das Kartellamt könne dann prüfen, ob die geänderten Vorschriften gegen die Wettbewerbsregeln verstießen. Es dürfe die Lottogesellschaften nicht von vornherein dazu verpflichten, solche Vorgaben nicht zu befolgen.
Bisher wird die Lottobranche in Deutschland mit einem Jahresumsatz von etwa 8,5 Mrd. Euro von den staatlichen Gesellschaften beherrscht. Dabei gilt zwischen den 16 Gesellschaften der einzelnen Bundesländer eine strikte Gebietsaufteilung.