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Cross-Border-Leasing: Risiko laut Wiener Kontrollamt unterschätzt

Cross-Border-Leasing: U-Bahnen vom US-Investor zurückgemietet
Cross-Border-Leasing: U-Bahnen vom US-Investor zurückgemietet ©Wiener Stadtwerke
Beim Cross-Border-Leasing (CBL) werden Güter an einen Investor in einem anderen Land (meist in den USA) verkauft und anschließend zurückgemietet. Was auf den ersten Blick unsinnig wirkt, brachte beträchtliche steuerliche Vorteile für beide Vertragspartner. Die Wiener Linien haben Garnituren verleast, auch das Wiener Kanalnetz und die EDV-Zentrale sind zurückgemietet. Eine Praxis, die für viel Kritik sorgte. Die Risiken seien unterschätzt worden, meint nun auch das Kontrollamt.

Das Wiener Kontrollamt hat die ab 1998 mit US-Investoren abgeschlossenen Transaktionen, die inzwischen zum Teil beendet wurden, unter die Lupe genommen. Sie betreffen die Wiener Linien, die Garnituren verleast haben, sowie Verträge betreffend das Wiener Kanalnetz und die EDV-Zentrale.

Die gute Nachricht zuerst: Die Wiener Linien und die Stadt Wien erzielten aus den Verträgen Vorteile. Bis zum Prüfungs-Stichtag 30. Juni 2009 verblieb für erstere ein nomineller Überschuss in der Höhe von 68,74 Mio. Euro, die Stadt konnte 26,45 Mio. Euro lukrieren. Bei CBL-Geschäften werden die Objekte an Investoren verkauft und sofort wieder zurückgeleast. Der Leasinggeber profitiert dabei von Steuerverschiebungseffekten, während dem heimischen Vertragspartner eine Prämie (“Barwertvorteil”) beim Abschluss der Transaktion ausbezahlt wird.

Das Kontrollamt erläutert auf 119 Seiten die höchst komplizierte Konstruktion derartiger Verträge, die, so wird festgestellt, keineswegs unbedenklich sind: “Allerdings hatten die VB/WL (Verkehrsbetriebe/Wiener Linien, Anm.) und die Stadt Wien im Rahmen ihrer CBL-Transaktionen auch nicht unbeträchtliche finanzielle Risiken übernommen.” Sie hafteten bzw. haften für den vollen Betrag der Transaktion, was problematisch werden könnte, falls es bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten zu Problemen kommt. Der Gesamtbetrag in Wien überstieg dabei die Summe von 1 Mrd. US-Dollar.

Die wirtschaftliche Bedeutung der CBL-Transaktionen für die Wiener Partner war vorhanden, aber im Vergleich zu den jeweiligen Jahresabschlüssen nicht sonderlich hoch. Beispiel Rechnungsabschluss 2003: Der Anteil lukrierter Vorteile durch die städtischen CBL-Verträge beträgt an den Gesamteinnahmen 0,3 Prozent.

“Den lukrierten NBW-Vorteilen (Nettobarwert-Vorteilen, Anm.) steht bzw. stand ein langfristiges unternehmerisches Risiko gegenüber, wobei von der VB/WL bzw. der Stadt Wien die Eintrittswahrscheinlichkeiten solcher Risiken aus heutiger Sicht unterschätzt worden waren”, heißt es in dem Bericht. Zusatz: “Aus Gründen der Fairness war darauf hinzuweisen, dass aus damaliger Sicht die im Jahr 2008 eingetretene Finanzkrise und die damit einhergehende Risikoveränderung nicht in dem Ausmaß voraussehbar war.”

Für die US-Investoren ergaben sich laut Kontrollamt aufgrund der CBL-Transaktionen finanzielle (Steuer-)Vorteile, die die NBW-Vorteile der europäischen Vertragspartnerinnen “um ein Vielfaches übersteigen”, wie betont wird. Auch Beratungsunternehmen lukrierten demnach “beträchtliche Einnahmen”. Die Verträge wurden übrigens in Anwaltskanzleien in New York abgeschlossen. Interessant auch die Begründung, warum das Kontrollamt auf die Hilfe externer Experten verzichtet hat. Davon gebe es nur wenige, halten die Prüfer fest: “Die Tatsache, dass diese auch bei den gegenständlichen Transaktionen direkt oder indirekt mitwirkten, begünstigte deren Objektivität nicht.”

Fix ist für das Kontrollamt jedenfalls, dass der Spielraum vonseiten der US-Partner eingeschränkt wurde. Diese hätten die Rahmenbedingungen vorgegeben: “Hinsichtlich der Risikoverteilung war festzuhalten, dass die Risiken bei CBL-Transaktionen für die Leasingnehmerinnen systemimmanent höher waren als jene der US-Investorinnen. Diese Risikoschieflage war auch nicht verhandelbar.” Die zuständige Magistratsabteilung 5 und die Wiener Linien versichern in ihrer – im Bericht enthaltenen – Stellungnahme hingegen, dass die “Ungleichverteilung der Risiken” nicht “in dieser eindeuten Feststellung” nachvollzogen werden könne.

So trage etwa das Hauptrisiko in der Frage, ob CBL steuerlich anerkannt wird, sehr wohl der US-Investor. Auch in der Abwicklung gebe es höchst unterschiedliche Vorgehensweisen. Zum Teil seien etwa bei Auflösungen sämtliche Beratungskosten von den US-Partnern übernommen worden.

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