Aufpassen muss man allerdings, ob sich das überhaupt auszahlt. Ein Rechenbeispiel des VKI: Bei einem Gutschein von 100 Euro und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent erhält man 10 Euro, die Gebühren betragen aber 20 Euro. Die Ersatzraten im Konkursfall werden unter 40 Prozent erwartet. Die Gutscheine verfallen zwar nicht, die Ansprüche lassen sich wirtschaftlich aber nicht durchsetzen, so VKI-Chefjurist Peter Kolba. Findet sich ein Investor, der nur die Filialen weiterführt, müssen die Gutscheine nicht akzeptiert werden. Nur für den Fall, dass das gesamte Unternehmen fortgeführt wird, gelten die Gutscheine weiter.
Zum Thema geplanter Abverkauf weist der VKI auf die Gewährleistung hin. Den reduzierten Preisen stehe die Gefahr gegenüber, dass unter Umständen – etwa bei einer Liquidation nach Konkurs – der Vertragspartner für die zweijährige Gewährleistung abhandenkommen könnte. Das sei beim Kauf eines Radioweckers wohl weniger beachtlich als beim Erwerb einer teuren Heim-Videoanlage. Es bleibt aber noch die Herstellergarantie.
Abgeschlossen werden bei Cosmos in der Regel Bargeschäfte, also Ware gegen Kaufpreis. Im Fall von Mängeln stellt sich auch hier die Frage der Gewährleistung. Es könnte sein, dass Cosmos im Fall des Konkurses das mangelhafte Gerät nicht mehr austauscht oder zurücknimmt. In diesem Fall bleiben dem Käufer Geldansprüche, die aber letztlich nur als Forderung im Konkurs angemeldet werden können. Auch hier gilt wie bei den Gutscheinen: Eine Anmeldungsforderung zahlt sich nur aus, wenn die erwartete Rückzahlung höher als die 20 Euro Anmeldegebühr ist. Ansprüche aus Bargeschäften vor der Ausgleichseröffnung am 29. Jänner sind einfache Konkursforderungen, Ansprüche aus Geschäften danach bevorrechtete Forderungen.
Hat man bei Cosmos auf Raten eingekauft, muss man wie bisher einfach weiter zahlen.