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Causa Teichtmeister: "Nebenan" im Wiener Burgtheater abgesetzt

Fall Teichtmeister: Burgtheater setzt "Nebenan" ab.
Fall Teichtmeister: Burgtheater setzt "Nebenan" ab. ©APA
Nachdem bekannt wurde, dass Schauspieler Florian Teichtmeister sich im Februar aufgrund des Besitzes von Kinderpornografie vor Gericht verantworten muss, setzt das Wiener Burgtheater die Inszenierung von Daniel Kehlmanns "Nebenan" ab.
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In der Inszenierung von Daniel Kehlmanns "Nebenan" hatte Teichtmeister eine Hauptrolle inne. Das teilte die Burg auf ihrer Homepage mit.

Teichtmeister fristlos entlassen - "Nebenan" am Wiener Burgtheater abgesetzt

Das Theater hatte den Schauspieler am Freitag fristlos entlassen. "Aufgrund der Taten von Florian Teichtmeister setzen wir die Inszenierung ab", heißt es nun.

Das betrifft die geplante Vorstellung am Mittwoch (18. Jänner), die ersatzlos entfällt. Was an den weiteren, ursprünglich geplanten Terminen (25. Jänner, 5. und 18. Februar) gezeigt wird, das werde man "baldmöglichst" bekanntgeben. Kartenkäufer würden direkt kontaktiert.

Schauspieler muss sich wegen Kinderpronografie vor Gericht verantworten

Wie am Freitag bekannt wurde, muss sich der Wiener Schauspieler am 8. Februar wegen schwerer Vorwürfe vor Gericht verantworten. Auf diversen Datenträgern seien 58.000 Mediendateien mit mutmaßlich kinderpornografischem Material gefunden worden. Der Strafantrag gegen Teichtmeister ist Mitte Dezember eingebracht worden. Anders als bei der Anklageschrift steht dem Beschuldigten beim Strafantrag keine Einspruchsmöglichkeit zu, es ist aber eine Prüfung des Strafantrags von Amts wegen durch das Gericht vorgesehen. Wenn der Strafantrag eingebracht wurde, wird der in den Ermittlungen geführte Beschuldigte zum Angeklagten.

Laut der Sprecherin des Straflandesgerichts, Christina Salzborn, bestehen allerdings weder vonseiten der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht eine Verständigungspflicht, was bedeutet, dass der Arbeitgeber von Teichtmeister nichts von dem anstehenden Prozess und den daraus resultierenden Anschuldigungen gewusst haben muss. Eine Auskunftspflicht besteht etwa nur bei bestimmten Berufsgruppen, wie etwa Beamte, wo Strafsachen an die Dienstbehörde gemeldet werden müssen.

(APA/Red)

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