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Causa Cain: Privatklage abgewiesen

(NEUE) Feldkirch - Der mutmaßliche Cain-Mörder blitzte mit einer Klage wegen einer Verletzung von Berufsgeheimnissen gegen Gerichtspsychiater Reinhard Haller ab.

Das Bezirksgericht Feldkirch hat das vom mutmaßlichen Mörder des dreijährigen Cain angestrengte Strafverfahren wegen einer Verletzung von Berufsgeheimnissen nach Paragraf 121 des Strafgesetzbuches gegen den Gerichtspsychiater Reinhard Haller eingestellt. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde des 26-jährigen Höchsters hat das Landesgericht Feldkirch noch nicht entschieden.

In seiner Privatanklage hat der von Edgar Veith anwaltlich vertretene Untersuchungshäftling behauptet, Haller habe in seinem Gutachten zur Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten vom 21. Jänner gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen, als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter. Weil der Sachverständige dafür Informationen zu psychiatrischen Untersuchungsergebnissen des Privatanklägers im Landeskrankenhaus Rankweil, bei der Drogentherapiestation Lukasfeld in Meiningen und beim Feldkircher Gefängnispsychiater eingeholt und verwertet habe.

Das Bezirksgericht hat das Verfahren “mit der Begründung eingestellt, dass das Reinhard Haller zur Last gelegte Verhalten nicht tatbestandsmäßig ist”. Weil “die Informationsbeschaffung durch ihn als psychiatrischen Sachverständigen und die Benutzung der Informationen im Gutachten durch den Gutachtensauftrag gedeckt war”. Zudem war für das Bezirksgericht “in der Privatanklage auch nicht erkennbar, welches dem Gesundheitszustand des Angeklagten betreffende Geheimnis tatsächlich verwertet worden sein soll”. Haller hatte den Untersuchungshäftling am 21. Jänner für vernehmungsfähig erklärt. Psychiater-Kollegen hätten bei dem Serben vor allem eine “histrionische Persönlichkeitsstörung” festgestellt, schrieb der Sachverständige in seinem Gutachten. Dieses Störungsbild ist gekennzeichnet durch eine übertriebene Emotionalität und ein übermäßiges Bedürfnis nach Aufmerksamkeit. Zudem seien bei früheren Untersuchungen beim drogensüchtigen Invalidenrentner eine “Störung durch multiplen Substanzgebrauch” und die Muskelschwächekrankheit Myasthenia gravis diagnostiziert worden.

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft soll Haller auch ein Gutachten dazu erstellen, ob der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten unzurechnungsfähig war – und ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen. Veith lehnt Haller, der in der Causa Cain wenige Tage nach seiner Begutachtung zur Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten bereits öffentlich von Mord gesprochen habe, wegen Befangenheit ab. Das Landesgericht wies die im Namen des Beschuldigten eingebrachte Beschwerde ab. In zweiter Instanz entscheidet nun das Oberlandesgericht Innsbruck. (NEUE)

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